Ein Unternehmen hat alle in einer Periode erfassten Ertrags- und Aufwandsposten wie folgt darzustellen:

 

(a)

in einer einzigen Gesamtergebnisrechnung oder

 

(b)

in zwei Aufstellungen: einer Aufstellung der Ergebnisbestandteile (gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung) und einer Überleitung vom Gewinn oder Verlust zum Gesamtergebnis mit Ausweis der Bestandteile des sonstigen Ergebnisses (Gesamtergebnisrechnung).

[1] Gestrichen durch Verordnung (EU) Nr. 475/2012. Anzuwenden spätestens ab Beginn des ersten, am oder nach dem 1. Juli 2012 beginnenden Geschäftsjahres.

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