Rz. 81

Nach dem gesetzlichen Konzept des GmbHG ist die GmbH als Gesellschaft mit personalistischer Struktur für einen kleinen Kreis von Gesellschaftern, die untereinander bekannt sind, ausgelegt.[1] Anders als die Aktiengesellschaft ist die GmbH stärker direkt von den beteiligten Personen abhängig – diese prägen maßgeblich die Verfassung der GmbH. Das personalistische Leitbild wird flankiert von einer weitreichenden Satzungsautonomie. Der Begriff Satzungsautonomie beschreibt dabei die grundsätzliche Freiheit der Gesellschafter, ihr Verhältnis zueinander privatautonom zu regeln. Die Grenzen dieser Satzungsautonomie finden sich sowohl in Einzelnormen, als auch in allgemeinen Grundsätzen. Allgemein lässt sich sagen, dass weder eine eklatante Benachteiligung einzelner Gesellschafter, noch eine absehbare Gläubigergefährdung zulässig sind.

[1] Dies findet insb. in dem Erfordernis der notariellen Beurkundung der Übertragung von Geschäftsanteilen gem. § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG Ausdruck.

2.5.1 Die Organe der GmbH

 

Rz. 82

Die GmbH handelt als juristische Person durch ihre Organe. Das GmbHG selbst schreibt den/die Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung als notwendige Organe vor. Daneben können weitere Organe wie ein Beirat oder ein (fakultativer oder obligatorischer) Aufsichtsrat bestellt werden. Kompetenzverteilung und Organisationsstruktur der GmbH können weitgehend frei durch die Satzung festgelegt werden. Die Grenzen der Satzungsautonomie bzgl. der Organisationsstruktur ergeben sich aus den Mindestfunktionen der jeweiligen Organe: Der Geschäftsführer ist gem. § 35 GmbHG der legale Vertreter der GmbH, die Gesellschafterversammlung ist das satzungsgebende Organ.

2.5.1.1 Gesellschafterversammlung

 

Rz. 83

Die Gesellschafterversammlung ist als oberstes Willensbildungsorgan der GmbH satzungsgebend. Sie kann daher sämtliche Zuständigkeiten an sich ziehen und (im Unterschied zur AG, bei welcher die Hauptversammlung grundsätzlich nicht in das operative Geschäft eingreifen darf) der Geschäftsführung Weisungen erteilen. Falls satzungsmäßige Bestimmungen zur Zuständigkeit fehlen, greifen subsidiär die §§ 45 Abs. 2, 46 ff. GmbHG.

2.5.1.2 Geschäftsführer

 

Rz. 84

Der Geschäftsführung obliegt die gesetzliche Vertretung der GmbH. Sie leitet das operative Geschäft und stellt den Jahresabschluss auf. Eine Fremdorganschaft, also die Führung der Geschäfte durch einen Nichtgesellschafter, ist möglich, solange sich aus der Satzung nichts Gegenteiliges ergibt. Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt durch Gesellschaftsvertrag oder Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung.[1] Die Abberufung des Geschäftsführers erfolgt durch Beschluss und ist jederzeit möglich. Die Bestellung des Geschäftsführers ist von der Anstellung und dem damit verbundenen Dienstverhältnis zu trennen. Aus diesem Grund führt die Abberufung auch nicht automatisch zur Kündigung des Dienstverhältnisses.

[1] Die Bestellung durch die Gesellschafterversammlung ist nicht zwingend, sodass diese Kompetenz auch auf ein anderes Gremium übertragen werden kann.

2.5.1.3 Aufsichtsrat/Beirat

 

Rz. 85

Es besteht grundsätzlich keine Pflicht einen Aufsichtsrat zu bestellen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch einen Aufsichtsrat vorsehen. Die Kompetenzverteilung richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag und subsidiär nach § 52 GmbHG, welcher auf das AktG verweist. Als Mindestaufgabe muss dem Aufsichtsrat die Überwachung der Geschäftsführung übertragen sein. Eine wichtige Einschränkung der Wahlfreiheit ist in § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG und § 1 Abs. 1 MitbestG vorgesehen. Werden die dortigen Grenzen der Belegschaft überschritten, so ist ein Aufsichtsrat zwingend vorgeschrieben. Dessen Kompetenzen richten sich im Wesentlichen nach den Regelungen im Aktienrecht.

 

Rz. 86

Durch die Satzung können noch andere, im Gesetz nicht ausdrücklich genannte Organe geschaffen werden. Die Praxis kennt vor allem den Beirat. Die Kompetenzen eines Beirats sind gesetzlich nicht geregelt und ergeben sich allein aus der Satzung. Für den Beirat ist eine die Geschäftsführer beratende, gelegentlich auch beaufsichtigende Kompetenz typisch, doch finden sich auch Regelungen, die dem Beirat Entscheidungskompetenzen der Gesellschafterversammlung übertragen, insbesondere wenn der Beirat überwiegend oder ganz mit Gesellschaftern besetzt ist.[1]

[1] Vgl. Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 45 Rn. 19.

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