Rz. 23

Niedrige Zinsen und Schwankungen am Kapitalmarkt können derzeit als Alternative zur Kapitalanlage zur Gründung von Gesellschaften führen, die Immobilien erwerben, um sie langfristig im Bestand zu halten und sich ausschließlich auf die Vermietung und Verpachtung zu konzentrieren. Dies sind vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften, regelmäßig in Form einer GbR oder einer KG. Auch eine GmbH & Co. KG kommt in Betracht. Damit es bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bleibt, muss bei einer GmbH & Co. KG neben der Komplementär-GmbH auch ein Kommanditist die Geschäftsführung übernehmen, da ansonsten die Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG greift, mit der Folge, dass die gesamte Tätigkeit der Gesellschaft als gewerblich angesehen wird. Vorteilhaft ist eine vermögensverwaltende Gesellschaft (GmbH & Co. KG), wenn

  • sich mehrere Investoren zum gemeinsamen Erwerb, Verwaltung und Vermietung von Immobilien zusammenschließen wollen oder
  • es zur Gründung eines Familienpools kommen soll, um eine Vermögenszerschlagung zu verhindern.
 

Rz. 24

Eine besondere Form der vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG ist die Familien GmbH & Co. KG, ein Investment, um Familienvermögen über Generationen zu seinem Bestand zu erhalten bei flexibler Verwaltung, z. B. durch frühzeitige Vermögensübertragung oder Übertragung der Gesellschaftsanteile nach Wunsch. Die Gesellschaft wird von Mitgliedern einer Familie gegründet und geführt. Einige Gesichtspunkte hierzu von und Dr. Marcel Lemmer:

(1) Um eine unbeschränkte persönliche Haftung sowohl der Eltern als auch der Kinder auszuschließen, ist die Familien-KG "haftungsabschaffend" als Familien-GmbH & Co. KG zu strukturieren, bei der als Komplementärin eine GmbH eingesetzt wird und sämtliche Familienmitglieder als Kommanditisten beteiligt werden (https://www.unternehmeredition.de/familien-kg-neue-moeglichkeiten-ab-2022/).

Zitat

(2) Bereits zu Lebzeiten der Eltern soll Vermögen auf die Kindergeneration übertragen werden. Um die für Kinder geltenden schenkungsteuerlichen Freibeträge in Höhe von 400.000 EUR alle 10 Jahre zu nutzen, ist eine sehr frühe Beteiligung der Kinder gewünscht (ggf. später zusätzlich auch der Enkel; schenkungsteuerlicher Freibetrag je Enkel: 200.000 EUR alle 10 Jahre).

(3) Der Schenker kann durch eine gezielte Gestaltung der Geschäftsführungsbefugnisse und Stimmrechte innerhalb des Gesellschaftsvertrags der Familien-KG die vollständige Verfügungsmacht über das gesamte Familienvermögen behalten. Die Eltern übernehmen somit die gesamte Verwaltung des Gesellschaftsvermögens. Diese Verwaltungskompetenz der Eltern bleibt sogar dann bestehen, wenn bereits die Mehrheit der Anteile auf die Kinder übertragen wurde.

(4) Auch die Entnahmerechte können flexibel ausgestaltet werden, sodass die Kinder über in der Gesellschaft aufgelaufene Erträge nur mit Zustimmung der Eltern verfügen können.

Steuerlich ist der sog. Fremdvergleich zu beachten, d. h. die Verträge müssen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen werden und sowohl die Gestaltung als auch die Buchführung der Vereinbarung zwischen Fremden Üblichen entsprechen.[1]

[1] Siehe hierzu u. a. BFH, Beschluss v. 25.10.2004, III B 131/03, BFH/NV 2005, S. 339.

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