Rz. 19

Ein besonderer Fall einer nicht personen- und beteiligungsgleichen GmbH & Co. KG ist die Publikums-KG (Massen-KG). Ihr Charakteristikum ist eine Vielzahl von Kommanditisten, deren Engagement an der Gesellschaft sich auf eine rein kapitalmäßige Beteiligung beschränkt (Anlagegesellschafter). Sie werden öffentlich durch Prospekte geworben und unterwerfen sich durch ihren Beitritt einem vorformulierten Gesellschaftsvertrag, auf dessen Gestaltung sie keinen Einfluss haben. Die Rechte der Kommanditisten sind sehr beschränkt und werden häufig nur über ein Vertretungsorgan (Beirat, Kommanditistenausschuss)[1] wahrgenommen. Teilweise sind die Anlagegesellschafter auch nur mittelbar über einen Treuhänder an der Publikums-KG beteiligt. Beherrscht wird die Publikums-KG von den Gesellschaftern der Komplementär-GmbH, die die Initiatoren oder Gründungsgesellschafter sind.

Die Kommanditisten erhalten durch ihre Beteiligung an einer Publikums-KG Steuervorteile, indem sie Verluste aus dieser Beteiligung grundsätzlich in Höhe dieser Beteiligung mit anderen positiven Einkünften verrechnen können,[2] allerdings haben sich die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Publikums-KG in der Vergangenheit zunehmend verschlechtert.

Von dem gesetzlichen Leitbild einer KG hat sich die Publikums-KG entfernt. Diesem Leitbild liegt ein personalistisch geprägter Verband zugrunde, dessen Mitglieder in persönlichen Beziehungen zueinander stehen, den Gesellschaftsvertrag selbst aushandeln, dabei ihre Interessen vertreten und auch später unabhängig von der Art ihrer Beteiligung an wichtigen unternehmerischen Entscheidungen mitwirken. Wegen der Vielzahl rein kapitalmäßig beteiligter Kommanditisten kommt die Publikums-KG den Kapitalgesellschaften recht nahe.

Gleichwohl bleibt die Publikums-KG eine Personenhandelsgesellschaft und unterliegt grundsätzlich den gesetzlichen Regelungen zur KG.[3] Aufgrund ihrer besonderen Struktur hat die Rechtsprechung aber zum Schutz der Kapitalanleger und im Interesse der Funktionsfähigkeit einer solchen Gesellschaft spezifische Rechtsgrundsätze entwickelt, die im Einzelnen im Anhang I erläutert werden.[4]

[1] Vgl. Rn. 254 ff.
[2] Einzelheiten siehe Rn. 487 ff.
[3] Siehe Rn. 7.
[4] Siehe Rn. 730 ff.

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