Rz. 15

Die personen- und beteiligungsgleiche GmbH & Co. KG ist der klassische Fall einer GmbH & Co. KG.[1] Kennzeichnend für sie ist, dass die Gesellschafter der GmbH und die Kommanditisten der KG identisch sind und in beiden Gesellschaften dieselben Beteiligungsquoten haben. Dadurch verfügen sie in beiden Gesellschaften über den gleichen Gesellschaftereinfluss.

Bei der beteiligungsgleichen GmbH & Co. KG ist im Grunde eine einheitliche Gesellschaft gewollt und wird das Vorhandensein von 2 gesellschaftsrechtlichen Organisationen für die Bildung eines Unternehmens als notwendiges Übel angesehen. Hauptziel der Gesellschafter ist es daher, den Gleichlauf beider Beteiligungen zu sichern, was angesichts der unterschiedlichen rechtlichen Strukturen beider Gesellschaften sorgfältig gestaltete Gesellschaftsverträge erfordert. Die Gesellschaftsverträge der GmbH und der GmbH & Co. KG sollten in diesem Fall Regelungen enthalten, die die Gesellschafterstellungen in beiden Gesellschaften miteinander verzahnen, was insbesondere für den Fall eines Gesellschafterwechsels von Bedeutung ist.[2]

In der Praxis wird auch häufig die Willensbildung in beiden Gesellschaften gleichförmig geregelt. So werden Ladung, Versammlungsleitung, Beschlussfassung und Stimmrecht in gleicher Weise bestimmt, sodass diese in beiden Gesellschaften parallel erfolgen können.

[1] Zum Gesellschaftsvertrag siehe Muster 1.
[2] Einzelheiten siehe Rn. 587 und Rn. 606.

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