Rz. 7

Trotz der Nähe zur Kapitalgesellschaft ist die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft geblieben und im Wesentlichen dem Recht der KG unterworfen, §§ 161-177a HGB. Soweit diese Regelungen nichts anderes vorschreiben, sind gemäß § 161 Abs. 2 HGB die für die offene Handelsgesellschaft (OHG) geltenden Vorschriften (§§ 105-160 HGB) und gemäß § 105 Abs. 3 HGB die für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltenden Vorschriften (§§ 705-740c BGB) anzuwenden. Darüber hinaus haben der Gesetzgeber und die Rechtsprechung für die den Kapitalgesellschaften stark angenäherte GmbH & Co. KG eigene Regelungen entwickelt.[1] Diese Regelungen zielen in erster Linie darauf ab, Risiken für die Gläubiger zu begrenzen, die aus der Kombination von Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft in Form der GmbH & Co. KG herrühren. Insbesondere soll verhindert werden, dass die spezifischen Gläubigerschutzbestimmungen des Rechts der Kapitalgesellschaften durch die Rechtsform der GmbH & Co. KG unterlaufen werden.

 

Rz. 8

Wenn auch die Rechte eines atypisch stillen Gesellschafters, denen eines Kommanditisten ähneln und steuerrechtlich der atypisch stille Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist, so ist dennoch die GmbH & atypisch Still nicht der GmbH & Co. KG gleichzustellen. Denn eine atypisch stille Gesellschaft kennt kein gemeinsames Vermögen der Gesellschafter. Es gibt kein Gesellschaftervermögen, die Einlage der stillen Gesellschafter geht in das Vermögen der GmbH über (§ 230 Abs. 1 HGB). Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb wird nicht von der GmbH & atypisch Still, sondern von der GmbH unterhalten.

[1] Vgl. §§ 19 Abs. 2, 125a HGB i. V. m. §§ 177a, 130a f. HGB i. V. m. §§ 177a, 172a HGB; § 4 MitbestG.

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