Besondere Unterhaltungspflichten bestehen bei einer Verrohrung eines Gewässers.

 
Praxis-Beispiel

Vergitterte Bachrohre

Unter dem Grundstück der Klägerin verläuft in eigens hierfür verlegten Rohren ein Bach, für den die beklagte Verbandsgemeinde unterhaltungspflichtig ist. Unmittelbar am Eingang der Verrohrung brachte die Beklagte in den 60er-Jahren ein Metallgitter an. Im Sommer 2015 waren durch starke Regenfälle Unrat, Bauteile, Holzstücke usw. vor dem Gitter angeschwemmt worden, wodurch der Bach nicht mehr frei abfließen konnte und das Grundstück der Klägerin überschwemmt wurde. Die Beklagte hat sich gegen eine Inanspruchnahme durch die Klägerin u. a. mit der Argumentation gewehrt, dass die Klägerin für die Unterhaltung des verrohrten Bachlaufs verantwortlich sei. Denn der Bach sei an dieser Stelle nur verrohrt worden, damit die Klägerin ihr Grundstück uneingeschränkt nutzen könne. Dieser Rechtsauffassung ist das Landgericht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.

Doch das OLG Koblenz[1] hat die beklagte Verbandsgemeinde dem Grunde nach zum Schadensersatz verurteilt. Im Fall der Verrohrung eines Gewässers sei ein ungehemmter Abfluss des Wassers sicherzustellen, weshalb "Einlaufbauwerke", wie bspw. Gitter, ausreichend zu warten, zu kontrollieren und zu sichern sind. Diese Pflicht treffe die gewässerunterhaltungspflichtige Gebietskörperschaft auch dann, wenn die Verrohrung des Gewässers ausschließlich im Interesse eines Anrainers durchgeführt wurde. Komme es durch eine Verletzung dieser Pflicht zu einer Überschwemmung, sei der hierdurch verursachte Schaden zu ersetzen.

Der von Überflutung bedrohte Grundstückseigentümer kann grundsätzlich vor Gericht ziehen und beispielsweise beantragen, Betonrohre mit einer größeren Nennweite zu verlegen oder gar die Verrohrung des Gewässers zu beseitigen. Verfahrensrechtlich handelt es sich um eine Leistungsklage, gestützt auf einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch entsprechend § 1004 BGB. Die Aussichten sind freilich gering.[2] Der Kläger kann auch lediglich ein aktives Eingreifen des Anspruchsgegners in Form "geeigneter Maßnahmen" verlangen.[3]

[2] Vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 14.7.2020, 9 A 38/20, juris.

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