Hat der Hochwassergeschädigte das betreffende Grundstück von der Gemeinde erworben, wird diese mitunter auf Schadensersatz verklagt aufgrund positiver Vertragsverletzung oder nach §§ 437 ff. BGB. Doch wird einer solchen Klage nur selten Erfolg beschieden sein: Über die Lage des Gebäudes muss der Käufer nicht aufgeklärt werden. Die Lage war und ist offenkundig und kann ohne Weiteres selbst erkannt werden. Dass von einem Bach im Allgemeinen Hochwassergefahren ausgehen können, liegt zudem auf der Hand.[1]

[1] OLG Dresden, Urteil v. 31.5.2006, 6 U 2222/05, LKV 2007 S. 382.

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