Die rechtswidrig unterlassene Hinzuziehung eines Dritten im Falle einer nur einfachen Hinzuziehung hat lediglich zur Folge, dass die Einspruchsentscheidung ihm gegenüber keine Bindungswirkung entfaltet. Der Dritte kann die unterbliebene Hinzuziehung durch Anfechtung der Verwaltungsentscheidung, zu der er hätte hinzugezogen werden sollen, ausgleichen.

Bei der notwendigen Hinzuziehung hingegen besteht ein Rechtsanspruch des Dritten, der von Amts wegen zu beachten ist. Die Einspruchsentscheidung ist mithin bei unterbliebener Hinzuziehung fehlerhaft. Dieser Fehler ist aber nicht so schwerwiegend, dass er gem. § 125 AO zur unheilbaren Nichtigkeit der Einspruchsentscheidung führt.[1] Vielmehr ist er -jedenfalls dann, wenn der Einspruch zu keiner Änderung des angefochtenen Bescheids geführt hat – dadurch zu heilen, dass im anschließenden Klageverfahren die anderen Beteiligten, deren Interessen vom Klagebegehren berührt werden, gem. § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO beigeladen werden.[2]

Das gilt auch dann, wenn die Finanzbehörde bewusst die notwendige Hinzuziehung gem. § 360 Abs. 3 Satz 1 AO unterlassen hat.[3]

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