Leitsatz

Bei ungeklärten Geldzuflüssen darf eine Hinzuschätzung nur erfolgen, wenn ein Bezug zwischen der Buchführung und dem Geldzufluss mit hinreichender Sicherheit feststeht.

 

Sachverhalt

Bei einem China-Restaurant wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt. Hierbei kam es zu Hinzuschätzungen, da die Buchführung nicht vollständig war. Die Hinzuschätzungen wurden im Wesentlichen gestützt auf einen ungeklärten Mittelzufluss i. H. v. TDM 217 auf einen privaten Bankkonto, unplausiblen Schwankungen der Gewinnaufschläge, nicht verbuchten Wareneingängen und die nicht vollständige Aufbewahrung von Kassenunterlagen. Der Betreiber des Restaurants legte hiergegen Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Diese wurde abgelehnt, so dass ein Antrag bei Finanzgericht München zu stellen war.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt. Es führte aus, dass nach der summarischen Beurteilung des Sachverhalts ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide bestünden. Zwar sei hier die Buchführung nicht ordnungsgemäß gewesen, so dass ein Schätzung grundsätzlich nach § 162 Abs. 2 AO zulässig sei. Das Finanzamt habe aber nicht mit einer für die Schätzung hinreichenden Sicherheit einen Bezug zwischen dem ungeklärten Geldzufluss von TDM 217 und den Buchführungsmängeln hergestellt. Es sei nicht erkennbar, dass dieser Geldzufluss aus nicht versteuerten Einnahmen resultieren müsse. Zudem habe das Finanzamt nicht das gesamte Vorbringen des Klägers zur Schwankung seiner Einnahmen und der Gewinnmargen berücksichtigt.

 

Hinweis

Die Entscheidung betrifft die Schätzung von Einnahmen wegen Mängeln bei den Angabe des Steuerpflichtigen (§ 162 Abs. 2 Satz 1 AO). Hiernach ist eine Schützung zulässig, wenn ein Steuerpflichtiger über seine Verhältnisse keine ausreichende Aufklärung geben kann [1]. Bei einer Hinzuschätzung aufgrund von ungeklärten Vermögenszuwächsen im Privatvermögen muss aber nach Ansicht des Gerichts darüber hinaus Voraussetzung sein, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist und eine Verbindung zwischen dem privaten Konto und der nicht ordnungsgemäßen Buchführung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann. Dieser Nachweis konnte hier vom Finanzamt nicht geführt werden. Damit wird deutlich, dass bei einer Schätzung durchaus Möglichkeiten bestehen, sich gegen diese zu wehren. Es obliegt nämlich bei einer Schätzung primär der Finanzverwaltung deren Plausibilität darzulegen.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Beschluss vom 22.01.2010, 10 V 2438/09

[1] Vgl. Frotscher, in Schwarz, AO, § 162 AO Tz. 12

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