Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei gegenseitigen Optionsrechten beim Verkauf von Unternehmensbeteiligungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. § 68 S. 1 FGO findet auch Anwendung, wenn ein zunächst angefochtener Verlustfeststellungsbescheid unter Aufhebung dieses Bescheides durch einen positiven Steuerbescheid ersetzt wird, der erstmals von einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte ausgeht.
  2. Wirtschaftlichen Eigentums an Geschäftsanteilen entsteht, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung (1) der Käufer aufgrund eines bürgerlichrechtlichen Rechtsgeschäfts eine rechtlich geschützte und auf den Erwerb der Anteile gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann und (2) die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie (3) das Risiko einer Wertminderung und die Chancen einer Wertsteigerung bereits auf ihn übergegangen sind.
  3. Eine Kaufoption führt grundsätzlich nur dann zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, wenn nach dem typischen Geschehensablaufs tatsächlich mit einer Ausübung der Option gerechnet werden kann. Dazu ist es bei wechselseitigen Kauf- und Verkaufsoptionen ausreichend, wenn die Vertragsparteien für den einen und den anderen Ausübungsfall einen fixen Kaufpreis vereinbart haben, der sich am Wert des Unternehmens orientiert.
  4. Indizien, die auf die Ausübung von Kaufoptionsrechten schließen lassen.
 

Normenkette

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; KStG § 8b Abs. 2; FGO § 68

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.10.2013; Aktenzeichen I B 159/12)

BFH (Beschluss vom 15.10.2013; Aktenzeichen I B 159/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die körperschaftsteuerrechtliche Erfassung von Anteilsveräußerungsgewinnen im zeitlichen Umfeld des Systemwechsels vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren. Die im Handelsregister des Amtsgerichts Stadt A unter (…) eingetragene Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der mit Vertrag vom (…) rückwirkend zum 01.01.2006 auf sie verschmolzenen und vormals im Handelsregister des Amtsgerichts Stadt A (…) eingetragenen A-GmbH. Für den Veranlagungszeitraum 2001 bestand zwischen der Klägerin (als Organträgerin) und der A-GmbH (als Organgesellschaft) zudem eine auf einem Ergebnisabführungsvertrag vom (…) beruhende und vom Beklagten (dem Finanzamt, im Folgenden ,FA') anerkannte körperschaftsteuerliche Organschaft. Das Wirtschaftsjahr der Klägerin und der A-GmbH entsprach im Streitjahr dem Kalenderjahr.

Zu Beginn des Streitjahres war die A-GmbH Alleingesellschafterin der im Handelsregister des Amtsgerichts Stadt B unter (…) mit einem Stammkapital von (…) Euro eingetragenen B-GmbH und der im Handelsregister des Amtsgerichts Stadt A unter (…) mit einem Stammkapital von (…) Euro eingetragenen C-GmbH. (…) Zwischen der C-GmbH (als Organträgerin) und deren Beteiligungsgesellschaften (als Organgesellschaften) bestanden ebenfalls körperschaftsteuerliche Organschaften. Im Jahre 2001 beschloss die Klägerin, den innerhalb des von ihr geführten Konzerns betriebenen Geschäftsbereich X, der neben den beiden Bereichen Y und Z die dritte „Säule” des Konzerns darstellte, aufzugeben und die diesem zuzuordnenden Beteiligungen an der B-GmbH und der C-GmbH zu verkaufen, um sich zukünftig besser auf die Bereiche Y und Z konzentrieren zu können.

Mit Vertrag vom (…) (Nummer … Urkundenrolle 2001 des Notars Notar A in Stadt A, im Folgenden: ,KV-B') trat die A-GmbH von ihr gehaltene

Geschäftsanteile an der B-GmbH zum Nennwert von insgesamt 12.000.000,- Euro (mithin eine Beteiligung am Stammkapital von 60%) mit Wirkung zum 31.12.2001 und unter dem Vorbehalt der kartellrechtlichen Genehmigung (§ 14 Abs. 1 KV-B) an die im Handelsregister des Amtsgerichts Stadt C unter (…) eingetragene K1-AG ab (§§ 1, 4 Abs. 2 KV-B). (…). Der auf die veräußerten Geschäftsanteile entfallende Gewinn der B-GmbH für 2001 stand der K1-AG zu (§ 3 KV-B). Als „Kaufpreis” wurde vereinbart, dass die A-GmbH „wegen der anstehenden Restrukturierungsmaßnahmen” bei der B-GmbH und deren Beteiligungsgesellschaften an die K1-AG einen Betrag von 20 Mio. Euro zu zahlen hatte („negativer Kaufpreis”, § 2 Abs. 1 KV-B). Darüber hinaus hatte die A-GmbH einen weiteren negativen Kaufpreis in Höhe eines Fehlbetrags zu zahlen, der sich aus den saldierten Jahresergebnissen der B-GmbH und deren Tochtergesellschaften nach Steuern gegebenenfalls ergab (§ 2 Abs. 2 KV-B i.V.m. einem Berechnungsbeispiel zu den saldierten Jahresergebnissen der B-GmbH und deren Beteiligungsgesellschaften gemäß Anlage 3 zum KV-B), wobei sich dieser Betrag um entsprechende Überschüsse verringern sollte (§ 2 Abs. 3 KV-B). Ein Teilbetrag von 15 Mio. Euro war am 31.12.2001 und ein Teilbetrag von 5 Mio. Euro sowie der gegebenenfalls zusätzlich zu zahlende Negativbetrag nach § 2 Abs. 2 KV-B waren am 31.03.2002 fällig. Die K1-AG war verpflichtet, die von der A-GmbH zu zahlenden negativen Kaufpreisbestandteile zur Durchführung von Restrukturierungsmaßnahmen bei der B-GmbH und deren Beteiligungsgesellschaften, insbesonde...

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