vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Verspätungszuschlags bei einheitlicher und gesonderter Feststellung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Gewinneinkünften ist der aus der verspäteten Abgabe dieser Erklärung gezogene Vorteil grundsätzlich mit einzubeziehen.
  2. Die berücksichtigungsfähige steuerliche Auswirkung gem. § 152 Abs. 4 AO ist durch Schätzung zu ermitteln. Sofern keine anderen konkreten Anhaltspunkte vorliegen, ist die Einkommensteuer bei Einkünften bis 250.000 € grundsätzlich in Höhe von 35 % des festgestellten Betrages zu schätzen.
 

Normenkette

AO § 152 Abs. 2 S. 1, Abs. 3-4, § 181 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

2005

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.11.2012; Aktenzeichen VIII R 19/09)

BFH (Urteil vom 06.11.2012; Aktenzeichen VIII R 19/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit der Höhe eines Verspätungszuschlags.

Die Klägerin – im Folgenden: Kl'in – ist Steuerberaterin. Als Gesellschafterin und Empfangsbevollmächtigte der K-GbR war sie zur Abgabe der Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für den Veranlagungszeitraum 2005 verpflichtet. Nach Ablauf einer bis zum 31.01.2007 gewährten Fristverlängerung reichte die Kl'in erst nach Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld die Feststellungserklärung am 03.07.2007 beim Beklagten – im Folgenden: Bekl. – ein.

Bereits in den Feststellungs- bzw. Veranlagungszeiträumen 2003 und 2004 waren die Feststellungs- und Umsatzsteuererklärungen um 2 Monate (2003) bzw. 4,5 Monate (2004) verspätet abgegeben worden. Die Erklärungen für 2004 wurden erst nach Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld eingereicht. Für 2004 erfolgte im Rahmen des Feststellungsbescheides der Hinweis, dass künftig mit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen zu rechnen sei.

Mit Bescheid vom 27.07.2007 setzte der Bekl. wegen verspäteter Abgabe der Feststellungserklärung für 2005 gegenüber der Kl'in einen Verspätungszuschlag in Höhe von 1.000 € (= 1,79 % der geschätzten Einkommensteuer) fest. Den anschließenden Einspruch wies der Bekl. mit Einspruchsentscheidung vom 16.01.2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung erläuterte er die angestellten Ermessenserwägungen, insbesondere die Schätzung der steuerlichen Auswirkung der Feststellung für die Folgebescheide. Auf die Gründe der Einspruchsentscheidung wird hiermit Bezug genommen.

Hiergegen hat die Kl'in am 14.02.2008 Klage erhoben sowie später bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, der mit Beschluss vom 31.07.2008 8 V 1365/08 abgelehnt worden ist. Sie vertritt die Auffassung, hinsichtlich der Höhe des Verspätungszuschlages habe der Bekl. sein Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt, da er von diesem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. Denn er habe sich entgegen der gesetzlichen Vorgabe des § 152 Abs. 2 Satz 2 AO („sind…zu berücksichtigen”) nicht (auch) an der Höhe der sich aus der verspäteten Abgabe der Erklärung gezogenen Vorteile orientiert. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH seien aber stets alle Kriterien des § 152 Abs. 2 S. 2 AO zu berücksichtigen. Ausweislich des BFH-Urteils vom 15.03.2007 VI R 29/05, BFH/NV 2007, 1076 bilde die Höhe der Abschlusszahlung die Richtschnur für die Bestimmung der Höhe des Zuschlags. Dieser Grundsatz sei vorliegend missachtet worden, indem der Bekl. die Tatsache, dass sich bei der am 20.03.2008 erfolgten Einkommensteuer-Veranlagung der Kl'in aufgrund hoher Vorauszahlungen eine Erstattung von xxx € ergeben habe, unbeachtet gelassen beziehungsweise pflichtwidrig die Veranlagung gar nicht erst abgewartet habe. Nach Auffassung der Kl'in hätte der Bekl. ihren Hinweis im Einspruchsverfahren, dass sie „keinen Vorteil aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogen habe”, im Hinblick auf die in § 88 AO normierte Amtsermittlungspflicht zum Anlass für eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung nehmen müssen. Eine Möglichkeit der Schätzung der gezogenen Vorteile bestehe hingegen nicht. Denn die in Abs. 4 genannte Schätzungsbefugnis beziehe sich aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes des Gesetzes nur auf § 152 Abs. 2 Satz 1 AO, also allein auf die 10%-Grenze. Ferner gehe der Bekl. fälschlich davon aus, dass die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Zinsvorteile nur zulasten der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen seien. Tatsächlich müsste aber das Fehlen von Zinsvorteilen sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken und zu einem niedrigeren Verspätungszuschlag führen. Schließlich vermag die Klägerin nicht nachzuvollziehen, dass sich der Verspätungszuschlag von 1.000 €, der immerhin 2/3 des ermittelten Grundverspätungszuschlages von 1.500 € ausmache, „ am unteren Rahmen „ bewegt habe. Angesichts dessen, dass hinsichtlich der Einkommensteuer 2005 (nur) ein Vers...

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