Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlaß von Säumniszuschlägen und Stundungszinsen 1981–1986

 

Tenor

Die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom … wird aufgehoben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein praktischer Arzt. Er begehrt den Erlaß von Säumniszuschlägen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Schriftsatz vom 23.09.1986 beantragte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers den Erlaß von Säumniszuschlägen in Höhe von 44.011,97 DM für den Kläger. Auf diesen Schriftsatz wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 02.04.1987 wies das Finanzamt den Kläger auf die Rechtslage wegen des Erlasses von Säumniszuschlägen hin. Mit Schriftsatz vom 03.08.1987 legte der Kläger einen Vermögensstatus auf den 31.03.1987 vor wegen eines Erlasses von Säumniszuschlägen in Höhe von 59.011,97 DM. Er wies darauf hin, daß innerhalb von sechs Jahren 600.000,– DM an Einkommensteuer bezahlt worden seien. Mit dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 10.09.1987 wies das Finanzamt den Antrag auf Erlaß von Säumniszuschlägen vom 23.09.1986 mit der Begründung vom 03.08.1987 unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung zurück. Es führte aus, der Kläger habe sachliche Billigkeitsgründe geltend gemacht; aus dem vorgelegten Zahlenmaterial des Vermögensstatus ergebe sich jedoch ein positiver Vermögenssaldo, so daß von einer Überschuldung nicht die Rede sein könne. Es liege auch keine dauernde Zahlungsunfähigkeit vor. Persönliche Erlaßgründe seien nicht vorgetragen. Mit dem am 03.11.1987 beim Finanzamt eingegangenen Schreiben des Prozeßbevollmächtigten legte dieser für den Kläger Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid vom 10.09.1987 ein. Die Rechtsmittelfrist sei nicht in Lauf gesetzt worden, weil die Zustellung nicht an den Bevollmächtigten bewirkt worden sei. Diese Beschwerde verwarf die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) am 23.02.1988 als unzulässig. Die OFD führte aus, die Beschwerde sei verspätet beim Finanzamt eingegangen, Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Das Finanzamt habe den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Kläger selbst zustellen dürfen, weil dieser die Bekanntgabe jeglichen Schriftverkehrs an sich selbst gefordert habe. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, den Bevollmächtigen vor Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu verständigen.

Mit Schriftsatz vom 14.11.1987 stellte der Kläger selbst nochmalig einen Antrag auf Erlaß von Säumniszuschlägen und Zinsen sowie Vollstreckungskosten wegen einer dringenden Notlage. Auf diesen Schriftsatz wird Bezug genommen. Der Kläger legte eine Vermögensaufstellung zum 01.10.1987 vor. In dieser sind als Aktiva aufgeführt: Eine Eigentumswohnung auf der Insel Sylt, ein Anteil an einem Einfamilienhaus mit Arztpraxis in …, ein Dreifamilienhaus mit Arztpraxis in … (mit einem Wert von ca. 710.000,– DM). Demgegenüber wurden verschiedene Passiva aufgeführt.

Mit Schreiben vom 01.12.1987 wies das Finanzamt den Kläger daraufhin, daß bereits eine bestandskräftige Ablehnung eines Erlaßantrags vorliege. Der erneute Antrag könne nur insoweit überprüft werden als neue Tatsachen vorgetragen worden seien. Aus dem Vermögensstatus ergebe sich, daß den Aktivwerten von 1.009.386,60 DM Verbindlichkeiten von 1.765.624,53 DM gegenüberstünden. Es fehle an einer Erlaßwürdigkeit, da der Kläger sich durch übermäßig hohe Investitionen selbst in eine schlechte finanzielle Lage gebracht habe. Hinsichtlich seines Hauses in … habe er eine Werterhöhung von 600.000,– DM herbeigeführt.

Am 01.02.1988 wies das Finanzamt den Erlaßantrag vom 14.11.1986 mit Gründen, auf die Bezug genommen wird, zurück. Die Ablehnung bezieht sich auf den Erlaßantrag wegen Säumniszuschlägen, die überwiegend aus Zahlungsverzögerungen hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzung 1974–1977 sowie durch Festsetzungen aufgrund von Feststellungen der Steufa … bestanden.

Mit Entscheidung vom 12.03.1990 wies die OFD die Beschwerde des Klägers wegen eines Verwaltungsaktes des Finanzamtes vom 01.02.1988 über die Ablehnung des Antrags auf Erlaß von Säumniszuschlägen vom 14.11.1987 zurück. Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen. Die OFD führte insbesondere aus, über die sachlichen Billigkeitsgründe (Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung) sei bereits am 23.02.1988 entschieden worden. Neue Tatsachen, die einen Erlaß aus sachlichen Gründen rechtfertigen könnten, seien nicht vorgetragen worden. Billigkeitsmaßnahmen aus persönlichen Gründen lägen nicht vor, sie setzten Erlaßbedürftigkeit und Erlaßwürdigkeit voraus. Die Erlaßbedürftigkeit sei im Streitfall nicht gegeben. Es sei nicht ersichtlich, daß bei Versagung der Billigkeit...

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