Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verrechnung von Aufwendungen des ideellen Tätigkeitsbereich eines nichtgemeinnützigen Vereins mit positiven Einkünften aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Grundsatz, dass mehrere Tätigkeitsbereiche eines Vereins nur dann als ein einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen sind , wenn es sich um gleichartige Tätigkeitsbereiche handelt, gilt auch für nicht als gemeinnützig anerkannte Vereine.
  2. Verluste aus der ideellen Tätigkeit eines Sportvereins können nicht mit dem positiven Ergebnis eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Vereins verrechnet werden.
  3. Ausgaben für das Training und die Spieler eines Sportvereins mindern auch nicht anteilig die Einkünfte, die der Verein durch Werbung für Dritte während der Spiele erzielt, sofern diese Ausgaben auch ohne die Werbetätigkeit entstanden wären.
 

Normenkette

AO § 64 Abs. 6

 

Streitjahr(e)

2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.01.2015; Aktenzeichen I R 48/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verrechnung von Verlusten bzw. Aufwendungen des ideellen Vereinsbereichs mit positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb nach Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Der Kläger ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts … unter VR … eingetragener …verein, dessen Herrenmannschaft seit längerer Zeit in der … (…) spielt und der gemäß den entsprechend erteilten Freistellungsbescheiden des Beklagten (des Finanzamts, im Folgenden: ,FA') in den Streitjahren wegen der Verfolgung steuerbegünstigter gemeinnütziger Zwecke i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und i.S.d. § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit war. In seinen beim FA eingereichten Steuererklärungen und den dazu gefertigten Gewinnermittlungen gab der Kläger jeweils an, neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch gewerbliche Einkünfte erzielt zu haben, wobei er als Gewinn aus dem Geschäftsbetrieb „Werbung” nach § 64 Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) ab 2003 jeweils pauschal 15% der erzielten Nettoeinnahmen zu Grunde legte. Wegen der weiteren Einzelheiten der abgegebenen Steuererklärungen wird auf die vom FA vorgelegten Körperschaft- und Gewerbesteuerakten und den Bilanzband verwiesen.

In der Zeit vom 28.10.2009 bis zum 20.01.2010 führte das FA auf Anregung des für die Veranlagung zuständigen Innendienstes für die Streitjahre eine Betriebs- und Steuerfahndungsprüfung durch, die es mit Bericht vom 12.03.2010 abschloss. Hierauf wird Bezug genommen (Bl. 22 bis 65 des Ersatzbandes Betriebsprüfungsberichte). Darin stellten die Prüfer fest, dass der Kläger bezüglich der an die Spieler der Herrenmannschaft geleisteten regelmäßigen Lohnzahlungen entgegen seiner entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung beim FA vom 01.01.2005 bis zum 01.01.2008 keine Lohnsteueranmeldungen abgegeben hatte. Das „Arbeitgebersignal” sei beim FA gelöscht worden. Ferner seien auch die aus verschiedenen geselligen Veranstaltungen erzielten Einnahmen (insbesondere aus dem jährlich stattfindenden „…”, dem „…” und einer im Jahre 2006 durchgeführten Jubiläumsveranstaltung) im Rahmen der eingereichten Steuererklärungen nicht in voller Höhe erklärt worden. Aus Anlass der dadurch eingetretenen Steuerverkürzungen, die Anlass für die Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens gegen die Verantwortlichen des Klägers waren, sei die Steuerbefreiung des Kläger nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG trotz Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der §§ 60, 61 AO für die Jahre 2002 bis 2009 zu versagen und vorbehaltlich der Erfüllung der Vorgaben des § 59 AO erst ab 2010 wieder zu gewähren.

Die Außenprüfung korrigierte den vom Kläger im Rahmen seiner Steuererklärungen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb angegebenen Jahresüberschuss i.S.v. § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), indem sie die pauschalierte Ermittlung der Gewinne aus Werbung nach § 64 Abs. 6 AO rückgängig machte und die Verluste aus dem ehemaligen Zweckbetrieb „Sport” sowie die bisher nicht versteuerten Einnahmen aus geselligen und ähnlichen Veranstaltungen anhand der im Rahmen der Prüfung sichergestellten Unterlagen nach § 162 AO schätzte. Bei der Ermittlung des nunmehr anzusetzenden Jahresüberschusses nach Prüfung ging sie von einer Verrechnung der Verluste aus dem ehemaligen Zweckbetrieb „Sport” mit den positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb aus. Danach ergaben sich folgende Jahresüberschüsse (Beträge in Euro):

Jahr

Überschuss lt. Steuererklärungen

Hinzurechnung nicht versteuerte Einnahmen aus Veranstaltungen

Wegfall Pauschalierung nach § 64 Abs. 6 AO

Hinzurechnung „Zweckbetrieb Sport”

Verlust des ehemaligen Zweckbetriebs

Überschuss nach Prüfung

2002

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2003

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2004

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2005

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2006

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2007

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2008

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Anhand des hiernach insgesa...

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