Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1988

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.08.1998; Aktenzeichen III R 96/96)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid vom 01.08.1995 in der Fasssung der Einspruchsentscheidung vom 01.08.1995 wird dahingehend abgeändert, daß keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Ansatz gebracht werden, sowie die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 93.126,– DM auf 84.385,– DM herabgesetzt werden.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine Lagerhalle wesentliche Betriebsgrundlage ist und ob somit eine Betriebsaufspaltung vorliegt.

Die Kägerin führte im Zeitraum vom 02.12.1987, dem Todestag ihres Mannes, bis zum 25.01.1988 das Fernmeldeanlagenbauunternehmen … Am 25.01.1988 wurde das Unternehmen mit Ausnahme eines Hallengrundstücks auf den Sohn der Klägerin übertragen.

Das Unternehmen wurde bis zu dessen Tod vom Ehemann der Klägerin zunächst in Form eines Einzelunternehmens und ab dem 26.02.1987 in Form einer GmbH betrieben, wobei das Einzelunternehmen die bestehenden Aufträge noch abwickelte.

Die Klägerin war Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Ehemann. Sie übernahm somit sämtliche GmbH-Anteile und trat in sämtliche Rechte und Pflichten des Einzelunternehmen ein.

Die Klägerin erwarb zuvor am 12.02.1981 ein Grundstück, auf welchem sie eine 30 Meter × 25 Meter große Halle errichtete, die sie entsprechend einer kaufvertraglichen Vereinbarung mit der Stadt … der Verkäuferin, an die Firma … Fernmeldeanlagenbau als Betriebshalle mit Büroeinrichtungen vermietete. Die Vermietung erfolgte zunächst an das Einzelunternehmen …, seit dem 01.04.1987 an die neu errichtete GmbH. Diese Halle wurde bei dem Betriebsübergang auf den Sohn der Klägerin am 25.01.1988 nicht mit übertragen, sondern verblieb in ihrem Eigentum.

In ihrer Einkommensteuererklärung 1988 erklärte sie Einkünfte aus der Vermietung der Halle in Höhe von ca. 78.000,– DM, die im Einkommensteuerbescheid 1988 vom 12.01.1990 – neben weiteren hier nicht interessierenden Einkünften – erklärungsgemäß in Ansatz gebracht wurden.

In der Zeit vom 19.08.1991 bis 22.04.1994 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 1986 bis 1989 statt. Der Betriebsprüfer kam zu dem Ergebnis, daß keine unentgeltliche Betriebsübertragung gemäß § 7 Abs. 1 EStDV vorgelegen habe, da durch die Nichtübertragung der Halle nicht alle wesentlichen Teile des Betriebsvermögens übertragen worden seien. Durch den Erbfall sei eine Betriebsaufspaltung eingetreten. Bei Übertragung des Unternehmens auf den Sohn der Klägerin sei die Halle wiederum entnommen worden. Die Halle habe eine wesentliche Betriebsgrundlage dargestellt, so daß durch die Entnahme der Halle und Überführung in das Privatvermögen der Betrieb nicht als ganzes auf den Sohn gemäß § 7 Abs. 1 EStDV übertragen worden sei. Es sei vielmehr eine Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG anzunehmen, bei der ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 297.934,– DM angefallen sei.

Bezüglich der AfA für das Hallengebäude kam der Betriebsprüfer zu dem Ergebnis, daß durch die Überführung in das Privatvermögen nicht mehr § 7 Abs. 5 EStG Anwendung finde, sondern der geringere AfA-Satz des § 7 Abs. 4 EStG.

Der Beklagte schloß sich dem Ergebnis der Betriebsprüfung an und änderte gemäß § 164 Abs. 2 AO den Bescheid mit neuem Bescheid vom 01.11.1994. Der Einspruch hiergegen wurde mit Einspruchsentscheidung vom 17.07.1995 im wesentlichen als unbegründet zurückgewiesen. Es erfolgte lediglich eine Neuberechnung des Aufgabegewinns und der AfA der Höhe nach; das Finanzamt hielt jedoch dem Grunde nach an der von ihm vertretenen Auffassung fest.

Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen diese Sachbehandlung.

1. Betriebsaufgabegewinn:

Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß ein Betriebsaufgabegewinn nicht angefallen sei, da die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung gemäß § 7 Abs. 1 EStDV vorgelegen hätten. Einerseits habe sich durch den Erbfall nichts an der Tatsache geändert, daß das Hallengrundstück im Privatvermögen verblieb und weiterhin an die GmbH vermietet worden sei. Andererseits habe es sich bei dem Grundstück auch nicht um eine wesentliche Betriebsgrundlage gehandelt, da die universell einsetzbare Halle nicht speziell auf die betrieblichen Bedürfnisse der GmbH zugeschnitten gewesen sei. Daß die Halle nicht wesentliche Betriebsgrundlage sei, ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, daß das Unternehmen jahrelang ohne die Halle erfolgreich betrieben worden sei. Das Material sei auf offenen Stellflächen gelagert worden, das Büro habe sich in einer ausgebauten Garage befunden.

2. AfA-Bemessungsgrundlage:

Die K...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge