rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung des Einwands der Weiterleitung von Kindergeld im Erhebungsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zivilrechtliche Einwendungen des Kindergeldberechtigten können dem öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch der Behörde nicht entgegengehalten werden.
  2. Der Einwand der Weiterleitung von Kindergeld kann von der Behörde nur im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme (z.B.: Erlass, Stundung) berücksichtigt werden.
  3. Ob der Kindergeldrückforderungsanspruch der Behörde bereits durch die Weiterleitung von Kindergeld erloschen ist, kann nicht in dem Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides berücksichtigt werden, sondern ist nach Maßgabe von § 218 Abs. 2 AO im Erhebungsverfahren zu entscheiden.
 

Normenkette

AO § 218 Abs. 1, §§ 47, 37 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.12.2002; Aktenzeichen VIII R 66/00)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger dem Beklagten Kindergeld zu erstatten hat.

Der Kläger ist der Vater der beiden Kinder F. (geboren 1987) und

A. (geboren 1990). Gegenüber der Behörde wurde der Kläger für beide Kinder als vorrangig Kindergeldberechtigter angegeben (Antrag vom 27.11.1987, Blatt 1 der Kindergeldakte; Schreiben mit Eingang bei der Behörde am 6.8.1990, Blatt 5 der Kindergeldakte).

1998 erfuhr der Beklagte, daß der Kläger bereits im September 1996 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war und daß die beiden Kinder ab 1.9.1996 im Haushalt ihrer Mutter, der Ehefrau des Klägers wohnten. Auf deren Antrag zahlte der Beklagte dieser ab 1.9.1996 Kindergeld.

Mit Bescheid vom 30.10.1998 hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für die Monate ab September 1996 auf und forderte von dem Kläger die Erstattung des an ihn gezahlten Kindergeldes für die Monate September 1996 bis Dezember 1996 i.H.v. 1.600,?? DM und für die Monate von Januar 1997 bis August 1997 i.H.v. 3.520,?? DM, zusammen 5.120,?? DM; wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 30.10.1998 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 2.11.1998 legte der Kläger Einspruch ein, den er gegen den Rückforderungsbescheid richtete. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, er und seine Ehefrau seien sich im wesentlichen darüber einig gewesen, daß alles so bleiben solle wie es war. Die Zahlung des Kindergeldes an ihn sei bei der Berechnung des monatlichen Gesamtunterhaltes von x.xxx,?? DM an die Ehefrau mit einbezogen worden. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 2.2.1999 als unbegründet zurück.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, auch wenn die Kindesmutter ab seinem Auszug aus der Wohnung vorrangig Anspruchsberechtigte für das Kindergeld geworden sei, komme eine Rückabwicklung der Kindergeldzahlung nicht in Betracht, da er - der Kläger -als nachrangig Berechtigter das empfangene Kindergeld an den vorrangig Berechtigten weitergeleitet habe. Die Mitteilung der Ehefrau, sie habe das Kindergeld nicht im Wege der Weiterleitung erhalten, sei unzutreffend. Richtig sei vielmehr, daß monatlich ein Unterhaltsbetrag i.H.v. x.xxx,?? DM an die Ehefrau gezahlt worden sei. Sie und er - der Kläger - seien sich dahingehend einig gewesen, daß in diesem Betrag das empfangene Kindergeld für die beiden Kinder enthalten und an die Ehefrau als Berechtigte weitergeleitet werde. Dies sei im Rahmen eines gemeinsamen Beratungsgespräches, welches er mit seiner Ehefrau und der Rechtsanwältin xxx geführt habe, festgelegt worden.

Die Ehefrau habe es abgelehnt, die Weiterleitung nach Maßgabe des von dem Beklagten erstellten Formulars schriftlich zu bestätigen. Daher bedürfe es der Beweisaufnahme, daß der Kläger das empfangene Kindergeld an die Ehefrau als vorrangig gewordene Berechtigte weitergeleitet habe.

Im Verlaufe der mündlichen Verhandlung am 23.10.2000 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers klargestellt, daß sich der Kläger mit der Klage nicht gegen die Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes wende; diese sei nicht zu beanstanden. Die Klage richte sich nur gegen den Bescheid vom 30.10.1998, soweit mit diesem das Kindergeld in Höhe von 5.120,?? DM zurückgefordert werde.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 30.10.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.2.1999 insoweit aufzuheben, als der Beklagte dort Kindergeld zurückfordert (5.120,?? DM).

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung der Auffassung, daß der Kläger hinsichtlich einer Weiterleitung des Kindergeldes nicht den erforderlichen Nachweis in Form der Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der vorrangig Kindergeldberechtigten erbracht habe. Die Vorlage dieser Bestätigung sei eine unverzichtbare Voraussetzung für die Anerkennung der Weiterleitung; wegen des Vorbringens im übrigen wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 27.5.1999 nebst Anlage verwiesen.

Dem Gericht hat ein Band Kindergeldakte vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 30.10.1998 ist e...

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