Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung 1981–1985, Gewerbesteuermeßbetrags 1981–1985, Einheitsbewertung auf den 1.1.1982, 1.1.1983, 1.1.1985 und 1.1.1986

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.03.1999; Aktenzeichen I R 114/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Das Klageverfahren betrifft im Grundsatz die Frage, ob die Beteiligung, eine Darlehenshingabe bzw. eine Bürgschaftsverpflichtung der Klägerin (einer deutsche GmbH und Co. KG) an bzw. zugunsten einer österreichischen GmbH & Co. KG Sonderbetriebsvermögen der österreichischen Personengesellschaft oder Betriebsvermögen der Klägerin sind.

Die Klägerin war in den Streitjahren Grossist für das … Sortiment in Supermärkten und Läden von Handelsketten. Komplementärin ist die … Verwaltungs GmbH. Weiterhin waren bis zum 1. Juli 1984 … danach … Kommanditisten beteiligt. Bis zum 1. Juli 1984 waren folgende Kommanditisten mit folgender Einlage beteiligt:

Ab dem 1. Juli 1984 schied der Kommanditist … aus der Gesellschaft aus, so daß sich die Kommanditisten nunmehr wie folgt zusammensetzten:

Eine Beiladung des ausgeschiedenen Kommanditisten … konnte nicht erfolgen, da Herr … im Jahre 19 … verstorben ist. Erben konnten nicht ermittelt werden.

Zur Ausweitung des Geschäftsbetriebes begründete die Klägerin eine Beteiligung an der Firma … Service Verwaltungsgesellschaft mbH Warenvertriebs KG mit Sitz in … Österreich (… KG Österreich). An dieser österreichischen KG war die … Service Verwaltungsgesellschaft mbH (… GmbH Österreich) ohne Einlage als Komplementärin und die Klägerin mit … österreichischen Schillingen (damaliger Wert:

… DM) als Kommanditistin beteiligt. Die Anteile an der … GmbH Österreich (Wert: …,– DM) wurden auch von der Klägerin gehalten.

1. In den Kalenderjahren 1976 und 1978 gewährte die Klägerin der … KG Österreich Unterstützungszahlungen in einer Gesamthöhe von … DM. Die Beträge von …,– DM (in 1976 gezahlt) und …. DM (in 1978 gezahlt) wurden in der Bilanz der Klägerin zunächst als Darlehensforderungen ausgewiesen. Im Rahmen der Vorbetriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1972 bis 1979 (vergleiche Teilziffer –Tz.– 39 und 43 des Bp-Berichtes 1972 bis 1979 vom 1. November 1982) wurden diese Darlehen nicht als betriebliche Darlehen anerkannt, in der Steuerbilanz nicht mehr ausgewiesen und eine Wertberichtigung bzw. Teilwertabschreibung, die von der Klägerin gewünscht wurde, nicht zugelassen. Die Klägerin selbst hatte die Forderung in der Bilanz bereits auf … – DM wertberichtigt. Die Zahlungen an die … KG Österreich wurden von der Vorbetriebsprüfung und dann auch in den bestandskräftig gewordenen Änderungsbescheiden als Privatentnahmen erfolgsneutral ausgebucht.

Im Rahmen der Betriebsprüfung für die Jahre 1980 bis 1985 beantragte die Klägerin, diese Darlehen erneut zu aktivieren und im Kalenderjahr 1981 in voller Höhe (… DM) abzuschreiben. Begründet wurde dies damit, daß über das Vermögen der … KG Österreich durch Beschluß des Handelsgerichts … vom 29. Oktober 1981 das Vergleichsverfahren und später das Anschlußkonkursverfahren eröffnet worden war. Dieser Antrag wurde vom Beklagten mit den im Anschluß an die Betriebsprüfung ergangenen Steuerbescheiden abgelehnt.

2. Zur Absicherung von Krediten an die … KG Österreich durch dortige Banken gab die Klägerin gegenüber den kreditgebenden Banken Ende der 70er Jahre Bürgschaftserklärungen ab. Die Klägerin wurde wegen der Bürgschaft in Anspruch genommen. Im einzelnen setzen sich die Zahlungen aus Bürgschaften, Avalgebühren und Zinsen wie folgt zusammen:

1981:

…,– DM,

zuzüglich …,– DM Zinsen,

zuzüglich …,– DM Avalgebühren

1982:

…, DM,

zuzüglich …,– DM Avalgebühren

1983:

…,– DM

1984:

…,– DM

1985:

…, DM.

Diese Zahlungen hatte die Klägerin in ihren Bilanzen 1981 bis 1985 gewinnmindernd berücksichtigt. Im Rahmen der Betriebsprüfung lehnte der Beklagte dies ab und behandelte die entsprechenden Zahlungen als Privatentnahmen (vgl. Tz. 29 des Bp-Berichtes 1980 bis 1985 vom 28. September 1987). Dementsprechend wurde in den aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung ergangenen Änderungsbescheiden verfahren.

3. Die Klägerin hatte in den Vorjahren ihre Beteiligung an der … KG Österreich und der … GmbH Österreich in der Steuerbilanz aktiviert. Im Rahmen der Vorbetriebsprüfung wurden diese Beteiligungen bereits erfolgsneutral ausgebucht. Ein Antrag der Klägerin, im Rahmen der Betriebsprüfung für die Jahre 1980 bis 1985 diese Beteiligungen wieder zu aktivieren und nach Eröffnung des Vergleichs bzw. Konkursverfahrens über das Vermögen der … KG Österreich erfolgswirksam zu Lasten des Betriebsergebnisses auszubuchen, wurde abgelehnt.

Die Klägerin hat gegen die aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Änderungsbescheide Einspruch eingelegt. Diese Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 4. August 1989 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Klage.

Den in dem Einspruchsverfahren noch geltend ge...

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