rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpächterwahlrecht des Besitzunternehmens bei Verlagerung des Betriebsunternehmens

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei Betriebsaufspaltung ist durch die Verlagerung des Betriebsunternehmens an einen anderen Standort die Möglichkeit der identitätswahrenden Fortführung des Besitzunternehmens durch Betriebsverpachtung nicht entfallen.
  1. Der durch eine personelle Entflechtung bewirkte Wegfall der Betriebsaufspaltung führt nicht zu einer Betriebsaufgabe bzw. einer Zwangsentnahme des zum Betriebsvermögen der GbR (Besitzunternehmen) gehörenden Grundbesitzes.
  1. Das Verpächterwahlrecht, das besagt, dass eine Betriebsaufgabe und die damit verbundene Aufdeckung der stillen Reserven vermieden werden kann, solange die Absicht besteht, die gewerbliche Tätigkeit eines Tages wieder aufzunehmen, besteht auch dann fort, wenn zwischenzeitlich der Standort des Betriebsunternehmens auf ein anderes Grundstück des Betriebsunternehmens verlegt und das Besitzunternehmen unter Fortführung des Pachtverhältnisses in eine Personengesellschaft eingebracht wird.
 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3 S. 1, § 15; EStDV § 7 Abs. 1; UmwStG § 34 Abs. 2-3

 

Streitjahr(e)

1996

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Streitjahr 1996 durch den Wegfall der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung infolge personeller Entflechtung eine Betriebsaufgabe mit der Folge der vollen Gewinnrealisierung im Betriebsvermögen vorgelegen hat. Hierbei ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Kläger zu 1. gründete am 10.11.1978 zusammen mit seiner Ehefrau die xxxxxx Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend als GmbH bezeichnet). Gegenstand dieses Unternehmens war gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages, auf den wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, die Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten, rundfunk- und fernsehtechnischen Elektroreparaturarbeiten und der Handel mit Elektro-, Rundfunk- und Fernsehgeräten sowie Ankerwickelei. Nach § 3 des Gesellschaftsvertrages sollte die Gesellschaft die Gegenstände des beweglichen Sachanlagevermögens sowie alle Aktiva und Passiva der Einzelfirma des als Elektro-, Radio- und Fernsehtechnikermeisters gewerblich tätigen Klägers zu 1. langfristig nach den Bedingungen eines noch abzuschließenden Pachtvertrages übernehmen und das Unternehmen auf den bisherigen Betriebsgrundstücken (Hauptsitz: …, Filialbetrieb: …) übernehmen, was in der weiteren Folge auch geschah. In Übereinstimmung mit der beklagten Behörde (dem Finanzamt) wurde dieser Vorgang als Betriebsaufspaltung behandelt.

Mit Wirkung ab dem 20.11.1987 vermietete der (inzwischen zum Alleingesellschafter der GmbH gewordene) Kläger zu 1. das von ihm zuvor erworbene und zu einem Kaufhaus für Elektroartikel (bestehend aus Verkaufsräumen, Büro und Werkstatt sowie Lager und Garagen) umgebaute ehemalige Molkereigebäude in …, an die GmbH für die Dauer von fünf Jahren mit der Option auf eine Verlängerung. Die GmbH verlagerte daraufhin ihren Betrieb vollständig in die neu angemieteten Räume, was die Überführung der zuvor im Betriebsvermögen (Besitzunternehmen) des Klägers zu 1. aktivierten Grundstücksteile …, und …, in dessen Privatvermögen zur Folge hatte. Im Einvernehmen mit dem Kläger zu 1. sah die Finanzbehörde die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung weiterhin als gegeben an (vgl. hierzu Tz. 12 des Berichts der Amtsbetriebsprüfungsstelle des Finanzamts … vom 10.7.1991, Bl. 12-21 des vom Senat beigezogenen Fallhefts der Amtsbetriebsprüfungsstelle des Beklagten).

Durch notariellen Vertrag vom 28.12.1992 übertrug der Kläger zu 1. als Alleineigentümer u.a. 9/10 des an die GmbH vermieteten Grundbesitzes in …, rückwirkend zum 1.1.1992 auf den Kläger zu 2., seinen Sohn, „als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts”. Bereits mit Vertrag vom 2.1.1992, auf den wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird, hatte der Kläger zu 1. Anteile am Besitzunternehmen und an der GmbH auf den Kläger zu 2. übertragen. Der Kläger zu 1. war danach an der GbR mit 10% und am Gewinn der GbR mit 40%, der Kläger zu 2. an der GbR mit 90% und am Gewinn der GbR mit 60% beteiligt. Die Beteiligungsverhältnisse an der GmbH entsprachen zu diesem Zeitpunkt der Gewinnverteilungsabrede in der GbR (Kläger zu 1.: 40 %, Kläger zu 2.: 60 %). Die Betriebsaufspaltung bestand mit Billigung des Finanzamts zwischen der GbR als Besitzunternehmen und der GmbH als Betriebsgesellschaft fort.

Nachdem durch Vertrag vom 20.12.1995 mit Wirkung zum 1.1.1996 der Gewinnanteil des Klägers zu 1. an der GbR auf 90% und der des Klägers zu 2. auf 10% festgelegt worden war, wurde gemäß Vertrag vom 2.1.1996 das Stammkapital der GmbH mit der Folge erhöht, dass sich der Anteil des Klägers zu 1. auf 96,25% erhöhte. Der Kläger zu 2. war hiernach nur noch mit 3,75% an der Kapitalgesellschaft beteiligt.

Durch Gesellschafterbeschluss vom 1.1.2003 wurde die GmbH mit Wirkung ab diesem Tag aufgelöst. Mit notariellem Vertrag vom 22.12.2003 übertrugen die Kläger in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter...

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