rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen „im Haushalt” des Steuerpflichtigen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Neben der Existenz eines zur Haushaltsführung geeigneten, der rechtlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen unterliegenden Objekts ist für die Anwendung des § 35a Abs. 2 S. 3 EStG erforderlich, dass der Steuerpflichtige in diesen Räumen wohnt und wirtschaftet.
  2. Die erbrachten Handwerkerleistungen müssen im weitesten Sinne durch ein Wirtschaften im Haushalt veranlasst sein.
  3. Eine Veranlassung durch ein Wirtschaften im Haushalt liegt auch vor, wenn nach der erkennbaren Absicht des Steuerpflichtigen ein bereits bestehender Haushalt aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht genutzt wird oder die begünstigten Arbeiten auf einer beendeten oder bevorstehenden Haushaltsführung beruhen (Umzugsfälle). Daran fehlt es, wenn die Bereitschaft zur Haushaltsführung noch nicht gegeben oder nicht mehr vorhanden ist.
  4. Die Beweislast obliegt dem Steuerpflichtigen.
 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2008

 

Tatbestand

Der als Finanzbeamter beim Finanzamt … beschäftigte, von der beklagten Behörde (dem Finanzamt) zur Einkommensteuer veranlagte und im Streitjahr 2008 in seinem Elternhaus wohnende Kläger ist Eigentümer eines in der … Str. … belegenen Einfamilienhauses.

In seiner Einkommensteuererklärung 2008 machte er u.a. folgende, im vorliegenden Verfahren noch streitige Aufwendungen geltend:

- Eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von insgesamt … € (Schornsteinerfegerkosten: … €, Heizungserneuerung: … €).

- Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an 230 Tagen mit einer einfachen Entfernung von 20 km.

Das Finanzamt ließ bei Durchführung der Veranlagung im Rahmen der Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG lediglich die Schornsteinfegerkosten zum Abzug zu und legte bei der Berechnung der beruflich bedingten Fahrtkosten die Angaben des Klägers zugrunde.

Mit seinem gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 30.3.2009 eingelegten Einspruch vertrat der Kläger – soweit hier von Interesse – die Ansicht, dass auch für die Aufwendungen für die Heizungserneuerung die Steuermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG zu gewähren sei. Die Handwerkerleistungen seien in seinem Haushalt erbracht worden, da er Eigentümer des Einfamilienhauses sei, dieses seit Jahren von ihm eigengenutzt werde, er bereits in 2008 einen Teil seines Hausrates dorthin überführt habe, das Gebäude bereits tageweise bewohnt habe und beabsichtige, nach Abschluss der Renovierungsarbeiten in das Objekt umzuziehen. Daraufhin wurde der Kläger vom Finanzamt aufgefordert, für das Einfamilienhaus geeignete Unterlagen einzureichen, die das Vorhandensein eines funktionsfähigen Haushaltes bestätigten. Außerdem teilte das Finanzamt im Rahmen eines Verböserungshinweises nach § 367 Abs. 2 der Abgabenordnung mit, dass nach erneuter Prüfung bei den beruflich veranlassten Fahrtkosten die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lediglich mit 15 km angesetzt werden könne. Hierauf legte der Kläger für das Einfamilienhaus Verbrauchsabrechnungen der Stadtwerke … vor, aus denen sich in 2008 ein Wasserverbrauch von einem Kubikmeter und ein Stromverbrauch von 253 kWh ergeben. Außerdem reichte er Schornsteinfeger- und Heizölrechnungen betreffend das Jahr 2009 sowie eine Rechnung über eine im Jahr 2002 gelieferte Einbauküche ein. Hinsichtlich der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begehrte er nunmehr eine Aufteilung in 150 Fahrten von … mit einer einfachen Entfernung von 15,8 km (aufgerundet 16 km) und in 80 Fahrten von … mit einer einfachen Entfernung von 21,5 km.

Der Rechtsbehelf blieb in den beiden vorgenannten Streitpunkten erfolglos. In seiner Teil-Einspruchsentscheidung vom 26.8.2009 vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass mangels einer (aus den geringen Verbrauchsmengen herzuleitenden) tatsächlichen Eigennutzung des Einfamilienhauses dem Kläger für dieses Gebäude weder eine Steuermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG zustehe noch Aufwendungen für Fahrten von diesem Objekt zur Arbeitsstätte anzuerkennen seien.

Hiergegen macht der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend, dass die Wohnung in der …, bereits im Veranlagungszeitraum 2008 seinen eigengenutzten Haushalt dargestellt habe. Eine Wohnsitzummeldung bei der Stadt … sei nunmehr am 23.9.2009

erfolgt. Nach dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums

-BMF-Schreiben – vom 26.10.2007, Bundessteuerblatt – BStBl- I 2007, 783 seien tatsächlich eigengenutzte Zweit-, Wochenend- und sogar Ferienwohnungen zum inländischen Haushalt eines Steuerpflichtigen zuzurechnen. In welchem Umfang er die Wohnung bereits tatsächlich in 2008 eigengenutzt habe, liege in seinem und nicht im Ermessen des Finanzamts. Da er im Einspruchsverfahren kundgetan habe, dorthin umzuziehen zu wol...

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