vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII R 11/06)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustübernahme als Voraussetzung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 17 Satz 2 Nr. 2 KStG erfordert für die Organschaft im GmbH-Konzern eine ausdrückliche Vereinbarung zur Verlustübernahme entsprechend der Vorschrift des § 302 Abs. 3 AktG.

 

Normenkette

KStG § 17 S. 2 Nr. 2; AktG § 302 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.06.2008; Aktenzeichen IV R 76/06)

BFH (Beschluss vom 16.06.2008; Aktenzeichen IV R 76/06)

 

Tatbestand

Strittig ist die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft auf Grund eines Gewinnabführungsvertrages.

Die Klägerin, eine KG, war zu 90 v.H. am Stammkapital der A-GmbH (GmbH) beteiligt. Mit Vertrag vom 08.10.2002 schlossen die Klägerin und die GmbH einen Gewinnabführungsvertrag, nach dem die GmbH ihren Gewinn an die Klägerin abzuführen hat (Bl. 6 ff Sonderband „Ablehnung”). Der Vertrag, dem die Gesellschafterversammlungen - die der GmbH notariell beurkundet - zustimmte, wurde mit Eintragung im Handelsregister der GmbH im Dezember 2002 wirksam. In § 3 des Gewinnabführungsvertrages ist die Verlustübernahme wie folgt geregelt:

Abs.1:

Der Organträger hat jeden während der Vertragsdauer nach den handelsrechtlichen Vorschriften entstehenden Jahresfehlbetrag entsprechend der Regelung des § 302 Abs. 1 AktG bei der Organgesellschaft auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den freien Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) Beträge entnommen werden, die während der Laufzeit dieses Vertrages in die genannten Rücklagen eingestellt worden sind.

Abs.2:

Freie Rücklagen, die während der Dauer des Vertrages nach § 272 Abs. 3 HGB und § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB gebildet werden, sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Auflösung von Gewinnrücklagen und von Kapitalrücklagen i.S.v. § 272 Abs. 3 HGB bzw. i.S.v. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, die vor Abschluss dieses Vertrages bestanden, darf von der Organgesellschaft nicht vorgenommen und von dem Organträger nicht verlangt werden.

Ferner ist in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages geregelt, dass dieser Vertrag für die Dauer von fünf vollen Wirtschaftsjahren der Organgesellschaft nach Eintragung des Vertrages im Handelsregister abgeschlossen wird und vorher nur aus wichtigem Grund kündbar ist. Nach Absatz 2 wird der Vertrag erst mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam, die sofort erwirkt werden solle. Nach § 5 Abs. 1 des Vertrages wird den außenstehenden Gesellschaftern der Organgesellschaft eine Ausschüttung garantiert, beginnend mit dem Geschäftsjahr der Unterzeichnung des Vertrages. Nach dem Protokoll der vorbereitenden Gesellschafterversammlungen der Klägerin und der GmbH am 07.08.2002 hatten die Gesellschafter einstimmig beschlossen, einen Gewinnabführungsvertrag mit Wirkung zum 01.01.2002 zu schließen.

Die GmbH erwirtschaftete im Streitjahr einen Verlust von 262.745,82 Euro, den die Klägerin übernahm und der ihren erklärten Gewinn bzw. Gewerbeertrag minderte. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung bei der Klägerin erkannte der Beklagte den Gewinnabführungsvertrag steuerlich nicht mehr an und änderte den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkünfte-Feststellungsbescheid 2002 und den Gewerbesteuermessbetragbescheid 2002 mit Änderungsbescheiden vom 17.12.2004. Hierbei bewertete der Beklagte die erfolgte Verlustübernahme als verdeckte Einlage der Klägerin in die GmbH und nahm bei der Klägerin in Höhe des übernommenen Verlustes eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung vor, welche er zur Hälfte mit 131.372,91 Euro außerbilanziell nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - dem Gewinn bzw. Gewerbeertrag wieder zurechnete. Hierdurch ergab sich unter Berücksichtigung einer zu bildenden Gewerbesteuerrückstellung von 5.235,- Euro ein Gewinn der Klägerin von 63.515,- Euro und ein Gewerbesteuermessbetrag von 1.745,- Euro. Den von der Klägerin fristgerecht erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 21.02.2005, zur Post gegeben am 22.02.2005, zurück.

Mit der am 17.03.2005 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Ablehnung der körperschaftsteuerlichen Organschaft im Streitjahr, wobei die angeblich fehlenden Angaben im Vertrag im Jahre 2004 mit Änderungsvertrag ergänzt und dies im Handelsregister eingetragen wurde.

Die Klägerin ist der Auffassung, die in § 3 des Gewinnabführungsvertrags enthaltene Regelung entspreche dem § 302 Abs. 1 des Aktiengesetzes - AktG -. Dies reiche aus. Dass im Vertrag kein expliziter Hinweis auf § 302 Abs. 3 AktG erkennbar sei, führe nicht zur Nichtigkeit des Ergebnisabführungsvertrages. Dies entspreche auch der Ansicht weiten Teilen der Fachliteratur. Das Urteil ...

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