Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerbefreiung bei der Einführung eines PKWs durch einen bei der EZB beschäftigten EG-Ausländer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Art. 12 Buchst. e des Privilegienprotokolls bewirkt nur die Freistellung von den mit einem Umzug aus dem Ausland verbunden zollrechtlichen Einfuhrlasten, nicht, dass der Erwerb eines Kraftfahrzeuges weder im Herkunftsland noch in Beschäftigungsland der Besteuerung unterliegt.
  2. Die Einführung eines fabrikneuen Pkws aus dem EG Ausland auch für einen an der Europäischen Zentralbank beschäftigten EG Ausländer umsatzsteuerpflichtig, wenn dieser im Inland seinen Wohnsitz genommen hat.
 

Normenkette

UStG § 4b Nr. 3; EWI-Sitzabkommen Art. 10; Privilegienprotokoll Art. 12 Buchst. d, e; EZB-Sitzabkommen Art. 12; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 5, §§ 1a, 16 Abs. 5a, § 18 Abs. 5a

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.09.2006; Aktenzeichen V R 65/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Umsatzsteuerbescheids „für die Fahrzeugeinzelbesteuerung”.

Die Kläger, Ehegatten, sind dänische Staatsangehörige und wohnen seit Anfang März 1997 in einer gemeinsamen Wohnung in X. Anlass für die Übersiedlung der Kläger von Dänemark nach X war der Antritt einer Anstellung der Klägerin als Bedienstete des Europäischen Währungsinstituts (EWI), aus dem später die Europäische Zentralbank (EZB) hervorgegangen ist, und bei der die Klägerin noch heute beschäftigt ist.

Nachdem der Klägerin die Anstellung vom Europäischen Währungsinstitut mit Schreiben vom 06.12.1996 angeboten worden war, nahm sie diese Tätigkeit auch bereits zum 06.01.1997 in X auf und wohnte zunächst provisorisch in einem vom Europäischen Währungsinstitut angemieteten Appartement in Y bei X, während der Kläger zunächst noch in Dänemark blieb und den Umzug organisierte.

Am 19.02.1997 kauften die Kläger anlässlich eines Besuchs der Klägerin in Dänemark gemeinsam unter Verwendung ihrer zukünftigen gemeinsamen Xer Adresse von einem dänischen Händler einen fabrikneuen PKW, wobei die Lieferung des Wagens als innergemeinschaftliche Lieferung und dem gemäß als von der dänischen Mehrwertsteuer befreit behandelt wurde. Die Auslieferung des PKW erfolgte am 26.02.1997 durch Übergabe an den Kläger in Dänemark.

Am 28.02.1997 verbrachte ein dänischer Spediteur das Umzugsgut der Kläger von Dänemark nach X , und am 01.03.1997 fuhr der Kläger in dem erworbenen PKW mit dem restlichen Umzugsgut von Dänemark zur neuen Xer Wohnung.

Anlässlich der Anmeldung des PKW durch den Kläger bei der Zulassungsstelle der Stadt X am 17.04.1997 richtete diese eine „Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs” an den Beklagten (das Finanzamt -FA-), der daraufhin den Kläger zur Abgabe einer Steuererklärung zur Durchführung der Fahrzeugeinzelbesteuerung aufforderte.

Daraufhin machten die Kläger geltend, dass die Klägerin Mitarbeiterin des Europäischen Währungsinstituts sei und dass sie deshalb gemäß Art. 12 lit. e des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaf-ten vom 08.04.1964 (Privilegienprotokoll) berechtigt gewesen seien, den PKW nach Deutschland einzuführen, ohne deutsche Mehrwertsteuer entrichten zu müssen. Auf den dagegen vom FA erhobenen Einwand, dass nach Art. 12 lit. e Privilegienprotokoll das Fahrzeug dann im letzten Aufenthaltsland zu den Bedingungen des Binnenmarkts hätte erworben werden müssen, machten die Kläger geltend, nicht, wie zunächst angegeben, Art. 12 lit. e des Privilegienprotokolls, sondern Art. 12 lit. d des Privilegienprotokolls sei im Streitfall einschlägig und dieser stelle nicht auf einen Erwerb zu den Bedingungen des Binnenmarkts im Herkunftsland ab.

Das FA folgte diesen Einwendungen der Kläger nicht und erließ infolgedessen am 04.02.1998 einen an den Kläger gerichteten Umsatzsteuerbescheid für die Fahrzeugeinzelbesteuerung über 4.927,50 DM. Zur Begründung führte das FA in einer Anlage zum Bescheid u.a. ergänzend aus, dass eine Steuerbefreiung auch nicht aus Art. 10 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Währungsinstitut über den Sitz des Instituts vom 12.09.1995 (EWI-Sitzabkommen) abgeleitet werden könne, weil sich der PKW bei der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme noch nicht im Besitz der Kläger befunden habe.

Das Schreiben der Kläger vom 09.02.1998, in dem die Kläger Einwendungen gegen den vom FA eingenommenen Standpunkt erhoben, wertete das FA als Einspruch des Klägers und wies diesen mit Verfügung vom 01.11.2000 als unbegründet zurück. - Dagegen erhob der Kläger die unter dem Aktenzeichen 6 K 5504/00 registrierte Klage. Dieses Verfahren endete damit, dass das FA mit Verfügung vom 04.04.2002 den Bescheid vom 04.04.1998 mit der Ankündigung aufhob, dass in Kürze ein neuer, an beide Ehegatten gerichteter Bescheid ergehen werde, und die Beteiligten daraufhin den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärten.

Am 15.05.2002 erließ das FA sodann den streitgegenständlichen, ...

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