rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietverhältnis zwischen Angehörigen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis liegt nicht vor, wenn die persönliche Beziehung der Partner Grundlage des gemeinsamen Wohnens ist.

2. Das Vermieten von Teilen einer Wohnung an im Haushalt lebende Mitbewohner wird generell steuerlich nicht anerkannt.

3. Sieht ein Mietvertrag zwischen Angehörigen nur die Vermietung eines Zimmers mit halbem Flur vor, ohne dass Vereinbarungen zu Bad, WC und Küche getroffen worden sind, spricht dies für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft.

4. Da es unter Fremden unüblich ist, einem Mieter die Mitbenutzung von eigener Küche, Bad und WC einzuräumen, wenn der Mietvertrag lediglich die Überlassung eines Zimmers und des halben Flures regelt, fehlt es an einer klaren und eindeutigen Vereinbarung hinsichtlich der Überlassung der Mietsache, so dass der Mietvertrag keine steuerliche Anerkennung findet.

 

Normenkette

EStG §§ 12, 21 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1998

 

Tatbestand

Streitig ist - noch -, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA - ) bei den Einkünften der Kläger aus Vermietung und Verpachtung zu Recht die Anerkennung des Mietverhältnisses mit ihrem Sohn versagt hat.

Die Kläger wurden im Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gaben sie für das von ihnen ganz überwiegend selbst bewohnte Gebäude in A Einnahmen in Höhe 2.902,-- DM an und zogen davon Werbungskosten von 8.008,00 DM ab, so dass sich ein Verlust von 5.106,00 DM ergab.

Die Kläger hatten im Jahr 1997 das Dachgeschoss ihres selbst genutzten Hauses mit 3 Zimmern ausgebaut. Den neu geschaffenen Wohnraum nutzten sie zum Teil selbst (Schlafzimmer und Bad), ein Zimmer vermieteten sie an ihren Sohn M. Dieser war seit Dezember 1997 als Diplom-Kaufmann in Z beschäftigt und nutzte das Zimmer daher nur am Wochenende und über die Weihnachtsfeiertage. Der am 1.12.1997 geschlossene Formularmietvertrag sieht als Mietgegenstand 1 Zimmer sowie ½ Flur vor, die Miete betrug monatlich 200,00 DM und die Nebenkosten wurden mit pauschal 20,00 DM berechnet.

Das FA teilte den Klägern am 14.4.1999 mit, dass das Mietverhältnis steuerlich nicht anerkannt werde, weil die tatsächliche Durchführung nicht dem entspreche, was zwischen fremden Dritten üblich sei. Die Vermietung nur eines Zimmers und des halben Flures könne unter fremden Dritten nicht erfolgen, da ohne Kochnische sowie Toilette und Bad kein Zimmer vermietet bzw. von Mietern angemietet werde. Demzufolge sei die „Vermietung” nur unter nahen Angehörigen denkbar. In ihrem Antwortschreiben vom 16.4.1999 erklärten die Kläger u.a., dass ihr Sohn - auch wenn dies vertraglich nicht geregelt sei - Bad und Toilette ihrer Wohnung mitbenutze. Das FA blieb bei seiner Rechtsauffassung und erließ am 30.4.1999 den Einkommensteuerbescheid 1998, gegen den die Kläger Einspruch einlegten. Zur Begründung führten sie in ihrem Schreiben vom 8.5.1999 an, dass die Zweifel des FA durch den beigefügten Nachtrag zum Mietvertrag entkräftet würden. Danach ist der Mieter berechtigt, folgende Einrichtungen und Anlagen mitzubenutzen:

Küche (Erdgeschoss) und Bad mit WC (Obergeschoss). Die Mietraumbeschreibung wurde dementsprechend um die Küche im Erdgeschoss und das Bad mit WC im Obergeschoss ergänzt. Nach III. tritt dieser 1. Nachtrag mit Wirkung vom 1.12.1997 in Kraft.

Mit der Einspruchsentscheidung vom 17.4.2000 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück: Die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnis zwischen Eltern und Sohn setze nach Abschnitt 162a EStR voraus, dass dieser in den gemieteten Räumen einen eigenen Haushalt führe, der insoweit abgeschlossen sei, dass er eine eigenständige Haushaltsführung zulasse. Das Bewohnen nur eines Zimmers mit Schlafgelegenheit und die Mitbenutzung von Küche und sanitären Anlagen ließen keine eigenständige Haushaltsführung zu. Das Mietverhältnis sei somit nicht mit den Mietverträgen gleicher Art zwischen fremden Dritten vergleichbar und damit steuerlich nicht anzuerkennen. Im Übrigen sei die gewählte Gestaltung auch missbräuchlich im Sinne von § 42 AO. Denn neben dem Sohn M habe auch der zweite Sohn T seinen Wohnsitz in dem Gebäude. Dieser wohne jedoch unentgeltlich im eigengenutzten Teil des Gebäudes, obwohl er ebenso wie M volljährig und finanziell unabhängig von den Klägern sei. Auch nutze M im Gegensatz zu seinem Bruder das Zimmer lediglich an den Wochenenden. Wenn es den Klägern um die Erzielung von Vermietungseinkünften gegangen wäre, hätten sie aufgrund der intensiveren Nutzung der Wohnräume auch mit T ein Mietverhältnis abgeschlossen. Da dies nicht der Fall sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die gewählte Gestaltung missbräuchlicherweise der Steuervermeidung diene.

Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie sind der Ansicht, das Mietverhältnis mit ihrem Sohn M sei anzuerkennen, weil der Mietvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen und die Miete ordnungsgemäß auf...

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