rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorschaltung von Gesellschaften zum Zwecke des Vorsteuerabzugs als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Stattet ein beherrschender Gesellschafter seine Gesellschaft mit den erforderlichen finanziellen Mitteln aus, um ein Bürohochhaus zu errichten und es später an ihn zu vermieten, damit er durch Option zur Steuerpflicht den Vorsteuerabzug für die Baukosten in Anspruch nehmen kann, liegt ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vor.

2. Bei Vorschaltung einer Personengesellschaft ändert - anders als bei Vermögensübertragungen zwischen Eheleuten - auch der Einsatz eigener Mittel, die durch Einlage des Gesellschafters zur Verfügung gestellt wurden, nichts daran, dass in wirtschaftlicher Hinsicht der hinter der Personengesellschaft stehende (beherrschende) Gesellschafter den Anschaffungsvorgang verwirklicht.

 

Normenkette

UStG §§ 9, 15 Abs. 1 Nr. 1; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1; AO § 42; EStG § 6b

 

Streitjahr(e)

1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.11.2006; Aktenzeichen V R 43/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) der Klägerin den Vorsteuerabzug aus dem Bezug von Leistungen für die Errichtung eines Bürohochhauses zu Recht versagt hat.

Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer OHG, die mit Gesellschaftsvertrag vom 12.8.1992 von der A, ihrer Tochtergesellschaft B sowie der A Grundbesitz-Verwaltungsgesellschaft mbH gegründet wurde. Das Gesellschaftskapital wurde auf 100.000 DM festgesetzt und von der A in Höhe von 75.000,-- DM sowie der B in Höhe von 25.000,-- DM eingebracht, die A Grundbesitz-Verwaltungsgesellschaft mbH ist vermögensmäßig nicht beteiligt. Zweck der Gesellschaft ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der Erwerb, die Nutzung, Verwertung und Verwaltung von Grundstücken, Erbbaurechen und anderen Rechten an Grundstücken, insbesondere die Errichtung und Vermietung von Gebäuden.

Nachdem die A das in ihrem Eigentum stehende Grundstück X (Buchwert: 1.920.000,-- DM) am 17.11.1992 im Wege der Sacheinlage auf die Klägerin übertragen hatte, erwarb diese mit Vertrag vom 18.12.1992 eine Teilfläche des angrenzenden Grundstücks Y für 2.247.000,-- DM und errichtete auf diesen Grundstücken zwischen dem 25.10.1993 (Grundsteinlegung) und dem 31.8.1995 (Fertigstellung) ein mehrgeschossiges Bürogebäude (Bauvolumen ca. 130 Mio. DM). Ab dem 1.9.1995 vermietete sie das Bürogebäude bis zum 31.12.2005 an die A als alleinige Mieterin. Die Mittel für den Bau des Gebäudes hatte die Klägerin von den beiden vermögensmäßig beteiligten Gesellschaftern zunächst im Wege von Gesellschafterdarlehen erhalten. Vor dem Beginn der Vermietung übertrugen – entsprechend ihrer Beteiligung – die A 75.170,058,23 DM und die B 33.563.134,-- DM auf die Klägerin und lösten damit die von denselben Gesellschaftern gewährten Darlehen ab. Die Beträge stammen jeweils aus Rücklagen nach § 6 b EStG.

Die Klägerin reichte für November und Dezember Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für das Streitjahr eine Jahreserklärung ein, in denen sie für die im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes in Anspruch genommenen Leistungen den Vorsteuerabzug begehrte.

Eine vom 29.6. bis 2.7.1993 durchgeführte und den Vorsteuerabzug Januar bis März 1993 betreffenden Umsatzsteuer-Sonderprüfung führte zu keinen Feststellungen. Dies wurde der Klägerin mit Verfügung vom 19.7.1993 gemäß § 202 Abs. 1 Satz 3 AO mitgeteilt. Aufgrund der am 29.9.1993 eingereichten Umsatzsteuer-Jahreserklärung kam es zu einer antragsgemäßen Vorbehaltsfestsetzung über…DM.

Vom 15.7.1996 bis zum 31.3.1999 führte das FA eine Konzern-Betriebsprüfung und daneben in der Zeit vom 3.4.1997 bis 30.06.1998 eine zweite, den Vorsteuerabzug August 1995 bis Januar 1997 betreffende Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Diese hatte die Versagung des Vorsteuerabzuges - auch - für das Streitjahr zur Folge. Unter Berufung auf den BMF-Erlass vom 29.5.1992 (BStBl I 1992, 378) ging die Betriebsprüfung von einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung aus. Zweck der Vorschaltung sei die Absicht der Steuerersparnis gewesen, weil die innerhalb des zehnjährigen Berichtigungszeitraums abziehbaren Vorsteuern der Klägerin (insbesondere aus dem Erwerb oder der Errichtung des Betriebsgebäudes) die Umsatzsteuern für die Vermietungsleistungen an die A um 2.141.925,95 DM überstiegen und diese Aufkommensminderung durch Mehraufkommen bei anderen Steuerarten nicht ausgeglichen werde. Wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe lägen nicht vor. Die klägerische Behauptung, wonach die Entscheidung für die Errichtung des Betriebsgebäudes auf das Ziel gerichtet gewesen sei, eine Steuerersparnis in Höhe von 20 Mio. DM aus der Rücklage der B nach § 6 b EStG zu sichern, könne nicht überzeugen. Die ertragsteuerlichen Gründe verstärkten lediglich den umsatzsteuerrechtlich angestrebten „Spareffekt”. Das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der A könne daher nicht anerkannt werden.

Das FA folgte der Ansicht der Betriebsprüf...

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