Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen Geld- und Grundstücksschenkung
Leitsatz (redaktionell)
Erfolgt eine unentgeltliche Grundstücksübertragung mit der Maßgabe, das Grundstück unverzüglich zu veräußern und wird im Hinblick auf die nachfolgende Veräußerung auf die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO verzichtet, ist die Grundstücksübertragung als Geldschenkung zu qualifizieren.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; GBO § 19
Streitjahr(e)
1998
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 10.03.2005; Aktenzeichen II R 19/03) |
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich um eine Grundstücksschenkung oder eine Geldschenkung handelt.
Die Mutter des Klägers übertrug mit notarieller Urkunde vom 29.09.1998 des Notars H UR.-Nr. xx/1998 das bebaute Grundstück X-Straße in K sowie ein landwirtschaftliches Grundstück unentgeltlich auf den Kläger, der zu dieser Zeit in dem Haus X-Straße wohnte. In derselben Urkunde wurde das Grundstück an die Eheleute B für 360.000,-- DM verkauft. Die Übertragung erfolgte „mit der Maßgabe, dass die Grundobjekte unverzüglich am heutigen Tage an (den Kläger) übertragen werden”. Es wurde die Auflassung dahingehend erklärt, dass „zunächst” der Kläger Alleineigentümer werden solle und sodann die Eheleute B je zur Hälfte das ideelle Eigentum am Grundstück X-Straße erwerben sollten. Die Kosten des Vertrages sollten die Eheleute B tragen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde Bezug genommen.
Der Beklagte legte dem Schenkungsteuerbescheid vom 04.07.2000 den von den Eheleuten B gezahlten Kaufpreis als Wert des Erwerbs sowie eine Vorschenkung der Mutter vom 29.03.1998, das bebaute Grundstück A-Straße in K, mit einem Wert von 300.000,-- DM zu Grunde, von der für das zu Gunsten der Schenkerin und ihres Ehemannes vereinbarte Nutzungsrecht an dem Grundstück A-Straße ein Teilbetrag der Schenkungsteuer gestundet wurde. Mit dem Einspruch vom 10.07.2000 begehrte der Kläger den Ansatz des Grundstückswertes des Objektes X-Straße und damit die Schenkungsteuer auf 0,-- DM festzusetzen.
Nachdem wegen Mängeln des Hauses X-Straße der Kaufpreis auf 325.000,-- DM herabgesetzt worden war, änderte der Beklagte den Schenkungsteuerbescheid am 01.03.2001 entsprechend ab und setzte Schenkungsteuer in Höhe von 21.021,-- DM fest.
Der Beklagte wies den Einspruch mit der am 06.03.2001 abgesandten Einspruchsentscheidung vom 28.02.2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, dass für eine Grundstücksschenkung Auflassung (§ 925 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) und Eintragungsbewilligung (§ 19 Grundbuchordnung - GBO -) vorliegen müssen. Bei einer Kettenauflassung wie im Streitfall, in dem konsequent auf die Eintragungsbewilligung für den Kläger verzichtet worden sei, sei der Beschenkte aber nicht in der Lage, überhaupt einen Eigentumsübergang auf sich selbst zu veranlassen, so dass der Kläger von vorne herein nie über das Grundstück habe verfügen können, sondern nur über den Erlös aus dem Grundstücksverkauf. Der Gegenstand der Bereicherung habe danach tatsächlich und dem Willen der Beteiligten entsprechend im Kaufpreis bestanden.
Mit der Klage begehrt der Kläger weiterhin den Ansatz des Grundstückswertes, da es sich nach seiner Ansicht um eine Grundstücksschenkung gehandelt habe. Außerdem sei die Nichtübernahme des vom Belegenheitsfinanzamt, dem Finanzamt F, festgestellten Grundstückswertes rechtswidrig, da der Beklagte an diese Feststellung gebunden sei.
Der Kläger beantragt,
den geänderten Schenkungsteuerbescheid vom 01.03.2001 ersatzlos
aufzuheben,
hilfsweise, für den Fall der Klageabweisung,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, es handele sich nicht um eine Grundstücksschenkung, da der Gegenstand der Zuwendung der Kaufpreis des Grundstücks gewesen sei. Der Wertfeststellungsbescheid für das Grundstücks könne daher auch keine Bindungswirkung entfalten. Denn der Wertfeststellungsbescheid binde nur soweit, wie er für den Schenkungsteuerbescheid als Folgebescheid „von Bedeutung” sei. Im Übrigen wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Dem Senat hat die Schenkungsteuerakte vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat dem Schenkungsteuerbescheid zu Recht den Kaufpreis aus dem Verkauf des Hauses der Mutter an die Eheleute B zu Grunde gelegt. Denn der Kläger konnte erst über diesen Kaufpreis verfügen, nicht schon über das Grundstück. Dies entsprach auch dem übereinstimmenden Willen der Schenkerin und des beschenkten Klägers.
Nach dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ist der Gegenstand der Schenkung nach der Bereicherung beim Beschenkten zu bestimmen, nicht nach der Entreicherung beim Zuwendenden (vgl. Söffing, Mittelbare Schenkung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, unter D. Zuwendungsgegenstand bei einer mittelbaren Schenkung); maßgeblich ist, worüber der Beschenkte endgültig verfügen kann (Moench, ErbStG § 7, Rdnr. 12).
Die Annahme ei...