Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwertabschreibung auf Aktienoptionen im Umlaufvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung börsennotierter und im Anlagevermögen gehaltener Aktien, die zu einer Teilwertabschreibung berechtigt, liegt vor, wenn der Börsenkurs der Aktien zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung bestehen.
  2. Bis zum Tag der Bilanzaufstellung eintretende Kursänderungen sind nicht als für die Verhältnisse am Bilanzstichtag werterhellend anzusehen, vielmehr handelt es sich um wertbegründende Umstände, die grundsätzlich die Bewertung der Aktien zum Bilanzstichtag nicht berühren.
  3. Diese Grundsätze gelten auch, für börsennotierte Aktien bzw. Aktienoptionen des Umlaufvermögens. Eine Differenzierung gegenüber im Anlagevermögen gehaltenen Aktien ist nicht vorzunehmen.
  4. Die Auslegung des BMF dahingehend, dass bei der Feststellung der Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bei börsennotierten Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens im Wege einer Nachbetrachtung in der Zukunft liegende Sachverhalte generell zurückgezogen werden sollen, ist unzutreffend.
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1

 

Streitjahr(e)

2004, 2005, 2006

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Höhe einer Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktienoptionen im Umlaufvermögen eine positive Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin zu 1), eine GmbH, betreibt einen Handel mit Wertpapieren. Die Klägerin zu 2) ist am Handelsgeschäft der Klägerin zu 1) mit einem Anteil von … % atypisch still beteiligt.

Die Klägerin zu 1) ermittelte ihren Gewinn nach §§ 5, 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -.

Die Klägerin zu 1) reichte für die stille Gesellschaft für die Streitjahre 2004 bis 2006 Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15 a Abs. 4 EStG sowie Gewerbesteuererklärungen beim Beklagten ein.

Der Beklagte erließ am 25. November 2005 für das Jahr 2004, am 22. Februar 2007 für das Jahr 2005, am 19. September 2008 für das Jahr 2006 und am

19. November 2008 für das Jahr 2007 jeweils einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15 a Abs. 4 EStG.

Für das Jahr 2004 stellte der Beklagte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von …,- € fest, die er der Geschäftsinhaberin und der stillen Gesellschafterin quotal zurechnete. Der verrechenbare Verlust gemäß § 15 a Abs. 4 EStG wurde zum 31. Dezember 2004 hinsichtlich der Klägerin zu 2) in Höhe von - … € festgestellt.

Für das Jahr 2005 stellte der Beklagte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von …,- € fest, die er der Geschäftsinhaberin und der stillen Gesellschafterin quotal zurechnete. Der verrechenbare Verlust gemäß § 15 a Abs. 4 EStG wurde zum 31. Dezember 2005 hinsichtlich der Klägerin zu 2) in Höhe von - … € festgestellt.

Für das Jahr 2006 stellte der Beklagte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von …,- € fest, den er der Geschäftsinhaberin und der stillen Gesellschafterin quotal zurechnete. Der verrechenbare Verlust gemäß § 15 a Abs. 4 EStG wurde zum 31. Dezember 2006 hinsichtlich der Klägerin zu 2) in Höhe von - … € festgestellt.

Für das Jahr 2007 stellte der Beklagte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von …,- € fest, den er der Geschäftsinhaberin und der stillen Gesellschafterin quotal zurechnete. Der verrechenbare Verlust gemäß § 15 a Abs. 4 EStG wurde zum 31. Dezember 2007 hinsichtlich der Klägerin zu 2) in Höhe von 0,- € festgestellt.

Der Beklagte erließ am 25. November 2005 jeweils einen Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2004 und einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2004 für die Geschäftsinhaberin, in welchem er den Gewerbesteuermessbetrag auf 0,- € und den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf …,- € feststellte. Am 22. Februar 2007 erließ er jeweils einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2005 sowie die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2005 für die Geschäftsinhaberin, in welchem er den Gewerbesteuermessbetrag auf 0,- € und den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf

…,- € feststellte. Am 19. September 2008 erließ er jeweils einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2006 sowie die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2006 für die Geschäftsinhaberin, in welchem er den Gewerbesteuermessbetrag auf 0,- € und den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf …,- € feststellte. Der Beklagte erließ am 19. November 2008 jeweils einen Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2007 und einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2007 für die Geschäftsinhaberin, in welchem er den Gewerbesteuermes...

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