Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtanrechnung der Körperschaftsteuer bei nachträglicher Nichterfassung des Beteiligungsertrages

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Abrechnungsbescheid ist hinsichtlich der anzurechnenden Körperschaftsteuer zu ungunsten des Steuerpflichtigen zu ändern, wenn die Behandlung des Arbeitslohns des Steuerpflichtigen, den er als Geschäftsführer einer GmbH erzielt, als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert und damit als Einnahme aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG rückgängig gemacht wird.

2. Die Änderung der Anrechnung hat nach § 130 Abs. 2 AO zu erfolgen.

 

Normenkette

AO § 130 Abs. 2 Nr. 4; EStG § 36a Abs. 1, 3, § 36 Abs. 2 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

1984, 1985, 1986, 1987

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.08.2006; Aktenzeichen I R 42/05)

BFH (Urteil vom 22.08.2006; Aktenzeichen I R 42/05)

 

Tatbestand

Der mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Kläger war beherrschender Gesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH (GmbH). Auf Grundlage der in 1986 (für 1984 und 1985), 1987 (für 1986) und 1988 (für 1987) eingereichten Einkommensteuererklärungen ergingen jeweils bestandskräftige Einkommensteuerbescheide.

Im Rahmen einer bei der GmbH durchgeführten Betriebsprüfung kam das für die Besteuerung der GmbH zuständige Finanzamt zu der Auffassung, dass ein Teil des Arbeitslohnes des Klägers aus der Geschäftsführertätigkeit unangemessen sei und sich als verdeckte Gewinnausschüttung darstelle. Im Einzelnen handele es sich um folgende Beträge:

Jahr

Zahlung (DM)

Körperschaftsteuer (DM)

1984

5.500,-

3.093,75

1985

43.800,-

24.637,50

1986

44.800,-

25.200,--

1987

40.800,-

22.950,--

Nach behördlicher Mitteilung an das beklagte Wohnsitzfinanzamt und nach Vorlage entsprechender Steuerbescheinigungen nach § 44 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) der ausschüttenden GmbH vom 28.11.1989 über die verdeckten Gewinnausschüttungen durch die Kläger erließ das beklagte Finanzamt am 20.12.1990 für 1984 und 1985, am 31.01.1991 für 1986 und am 23.01.1991 für 1987 nach § 173 Abs.1 Nr.1 der Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es die obige Zahlung anstelle von Arbeitslohn als Einnahmen aus Kapitalvermögen behandelte, die auf die verdeckte Gewinnausschüttung entfallende Körperschaftssteuer diesen Einnahmen zuschlug und selbige auf die festzusetzende Einkommensteuer in der Anrechnungsverfügung anrechnete. Den Bescheiden war eine Anlage beigefügt, wonach die Bescheide auf Grund der festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen geändert worden seien.

Die GmbH hatte zu dieser Zeit Rechtsbehelf gegen die geänderten Körperschaftsteuerfestsetzungen erhoben, mit denen sie sich gegen die Qualifizierung der anteiligen Arbeitslöhne des Klägers als verdeckte Gewinnausschüttungen wandte. Die entsprechenden Körperschaftsteuernachzahlungen waren von der Vollziehung ausgesetzt. Im nachfolgenden Klageverfahren der GmbH entschied das Hessische Finanzgericht rechtskräftig, dass die Lohnzahlungen nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren seien. Am 22.04.1992 wurde das beklagte Finanzamt hiervon in Kenntnis gesetzt.

Daraufhin erließ der Beklagte am 13.08.1992 für 1984 und 1986, am 19.08.1992 für 1985 nach § 175 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AO und am 27.07.1992 für 1987 nach § 173 Abs.1 Nr.2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es die zuvor genannte Behandlung der Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen wieder rückgängig machte, d.h. die Einkommensteuer wieder herabsetzte aber zugleich auch keine Körperschaftsteuer mehr anrechnete, wodurch es zu einer Nachzahlung von Einkommensteuer kam. Am 21.08.1992 bzw. 25.08.1992 legten die Kläger gegen die Änderungsbescheide Einspruch ein, mit dem sie sich insbesondere gegen die nicht mehr erfolgte Anrechnung der auf die verdeckten Gewinnausschüttungen entfallenden Körperschaftsteuern wendeten. Die sich ergebenden Einkommensteuernachzahlungen wurden am 11.02.1993 antragsgemäß von der Vollziehung ausgesetzt, und zwar für

1984

3.094,-- DM

1985

14.178,36 DM

1986

11.884,56 DM

1987

10.205,52 DM

wobei der Nachzahlungsbetrag 1987 vor einer umbuchenden Verrechnung in Höhe von 1.949,12 DM insgesamt 12.154,64 DM betragen hatte.

Die Einsprüche wurden zunächst nicht weiter bearbeitet. Am 21.08.2000 griff der Beklagte die Einspruchsverfahren wieder auf und erließ am 23.07.2001 einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs.2 AO wegen der Anrechnung von Körperschaftsteuer 1984-1987, indem er die Rückgängigmachung der Körperschaftsteueranrechnungen bestätigte. Den hiergegen am 20.08.2001 erhobenen Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 23.04.2002, zur Post gegeben am 30.04.2002, zurück. Mit der am 31.05.2002 erhobenen Klage begehren die Kläger weiterhin die Anrechnung der Körperschaftsteuer. Die Einsprüche gegen die geänderten Steuerfestsetzungen wurden wegen Umdeutung derselben durch das Finanzamt in einen Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheides mit Schriftsatz vom 08.04.2003 (Bl. 47 d.A.) für erledigt betrachtet, so dass ...

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