rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer nachträglichen Rechnungsberichtigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Berichtigung des Umsatzsteuerausweises auf einer Rechnung ist beim Grundstücksverkauf als einseitiges Rechtsgeschäft nicht der Form des § 313 Satz 1 BGB unterworfen.

2. Zur Wirksamkeit einer Rechnungsberichtigungserklärung muss aus ihr nur - notfalls durch Auslegung - hervorgehen, dass der leistende Unternehmer über seine Leistung statt mit dem ursprünglich ausgewiesenen Steuerbetrag nunmehr nur noch mit dem berechtigten Steuerausweises abrechnen will.

3. Die Berichtigungserklärung ist eine einseitige Gestaltungserklärung und hängt daher in ihrer Wirksamkeit weder von der Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Käufer noch vor der Rückzahlung der abgezogenen Vorsteuer an das Finanzamt ab.

4. Steht fest, dass die Rechnungsberichtigung zu Recht erfolgte, wird bereits dadurch die Berichtigungspflicht des Rechnungsempfänger nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 UStG ausgelöst.

 

Normenkette

UStG § 14 Abs. 2 S. 2, § 17 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.10.2007; Aktenzeichen V R 27/05)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA – ) die der Klägerin im Jahr 1994 und 1995 gewährten Vorsteuern aus dem Erwerb des Grundstücks „A Str.” in B nach einer am 5.9.1996 erfolgten Rechnungsberichtigung zu Recht in 1996 zurückgefordert hat.

Die Klägerin ist eine Kapitalanlagegesellschaft, die offene Immobilienfonds betreibt und dazu Grundstücke an- und verkauft. Mit notariellem Kaufvertrag vom 14.09.1994 (Bl. 5 ff Sonderband) erwarb sie von der niederländischen Firma C das ins Grundbuch von B eingetragene Grundstück in der A Str. In § 2 des Vertrages vereinbarten die Parteien, dass der Kaufpreis 32.395.000,-- DM beträgt, zuzüglich 15% Umsatzsteuer (auf den um 50% der Grunderwerbsteuer erhöhten Kaufpreis) in Höhe von 4.907.842,50 DM, insgesamt also 37.302.842,50 DM. Nach mehreren Entgeltsänderungen erhöhte sich der Nettokaufpreis auf 32.431.320,-- DM und die Umsatzsteuer auf 4.913.344,98 DM. Auf den Gesamtkaufpreis von 37.344.664,98 DM zahlte die Klägerin 34.999.842,50 DM am 3.11.1994 und 1.475.031,37 DM am 16.03.1995, den Restbetrag von 869.791,11 DM behielt sie aufgrund einer Vertragsergänzung vom 2.11.1994 (Bl. 15b ff Sonderband) wegen fehlender Mieten und Kautionen sowie als Kaufpreisreduzierung ein (Bl. 36 Sonderband). Im Hinblick darauf, dass das Grundstück nach § 6 des Kaufvertrages der einzige Vermögensgegenstand der Verkäuferin war, ließ sich die Klägerin von der D AG (Muttergesellschaft der Verkäuferin) durch die Garantieerklärung vom 14.09.1994 von allen Risiken freistellen, die sich aus dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages nach § 419 BGB für sie ergeben (Bl. 14a/14b Sonderband).

Da die Klägerin das Grundstück zu 98,50% für die Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendete, machte sie in der Umsatzsteuererklärung für 1994 Vorsteuern in Höhe von 4.839.644,81 DM geltend, die das FA in Höhe von 4.836.680,63 DM anerkannte (Bl. 93 Gerichtsakte). Die Firma C erklärte die Umsatzsteuer aus der Grundstücksveräußerung zwar in der Voranmeldung für November 1994, zahlte den Betrag aber nicht.

Als das FA in der Veräußerung des Grundstücks eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen erkannte, kündigte es der Klägerin am 12.08.1996 eine Haftungsinanspruchnahme nach § 75 AO an (Bl. 1 Sonderband, Bl. 228 Gerichtsakte). Außerdem wies es am selben Tage die steuerlichen Berater der Verkäuferin darauf hin, dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliege und daher die von ihr abgegebene Umsatzsteuer-Voranmeldung November 1994 unrichtig sei. Der ausgewiesene Steuerbetrag werde nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG geschuldet, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG gebe jedoch die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung. Die Berichtigung müsse schriftlich gegenüber dem Rechnungsempfänger erklärt werden. Es werde um Mitteilung gebeten, ob die Gesellschaft eine geänderte Rechnung erstelle (Bl. 1 und 16 Sonderband).

Die Geschäftsanteile der Firma C waren am 31.12.1994 an die Firma E1 mit Sitz veräußert und der Firmenname daraufhin am 6.3.1995 in E geändert worden (Bl. 33 Sonderband). Die „E „ teilte dem FA im Schreiben vom 5.9.1996 mit, dass sie der Klägerin – wie aus der Anlage ersichtlich – geschrieben habe und darum bitte, die Umsatzsteuer-Voranmeldung 11/1994 entsprechend zu korrigieren. (Bl. 17 Sonderband). In dem beigefügten – an die Klägerin gerichteten – Schreiben berichtigt die E im Hinblick auf das in Kopie beigefügte Schreiben des Finanzamtes ihre Rechnung in § 2 des Kaufvertrages dahingehend, dass der Kaufpreis DM 32.395.000,00 beträgt und keine Umsatzsteuer geschuldet wird. Die Klägerin wies durch ihr Schreiben vom 14.11.1996 (Bl. 35 Sonderband) die Rechnungsberichtigung zurück und die Firma E darauf hin, dass die Rechnungsberichtigung erst und nur dann anerkannt werde, wenn ihr der gezahlte Umsatzsteuerbetrag von 4.913.344,98 DM erstattet worden sei. Die hierfür gesetzte Frist ließ die E verstr...

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