Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der Fünfjahresfrist für die Grunderwerbsteuervergünstigung bei Anteilsübertragung

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Berechnung der Fünfjahresfrist in § 6 Abs. 4 GrEStG ist auf den Zeitpunkt der bürgerlichrechtlichen Wirksamkeit des Anteilserwerbs abzustellen.

 

Normenkette

GrEStG § 6 Abs. 2, 4, § 1 Abs. 1 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.06.2001; Aktenzeichen II R 56/00)

 

Tatbestand

Mit Kauf- und Anteilsabtretungsvertrag vom ... verkauften die Gesellschafter der ... je ... v.H. ihrer Geschäftsanteile an die zu diesem Zeitpunkt als ... firmierende Klägerin und traten zugleich in entsprechender Höhe ihre Geschäftsanteile mit Wirkung ab dem ... an die Klägerin ab, die zu diesem Stichtag als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin in die KG eintrat. Die bisherigen Gesellschafter der KG verblieben ab dem ... mit den ihnen verbliebenen Festkapitalanteilen in Höhe von jeweils ... DM als Kommanditisten in der KG.

Mit weiterem Vertrag vom ... verkauften die Kommandisten der KG ihre Beteiligungen in Höhe von je ... DM an die Klägerin und übertrugen die Anteile mit Wirkung zum ... . Als Kaufpreis wurde insgesamt ein Betrag von ... DM vereinbart.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Vertragsurkunden Bezug genommen.

Mit Bescheid vom ... stellte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer (GrESt) gesondert fest und erließ unter dem ... einen gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden GrESt-Bescheid über ... DM GrESt.

Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Feststellungsbescheids vom ... begehrt. Sie ist der Ansicht, die für den Erwerbsvorgang angefallene GrESt sei nach § 6 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) insoweit nicht zu erheben, als sie - die Klägerin - bereits am Vermögen der KG (zu ... v.H.) beteiligt gewesen sei. § 6 Abs. 4 GrEStG greife nicht ein, da die jeweiligen Verträge über die Anteilsveräußerungen außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums erfolgt seien. Hinsicht der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Klägerin wird auf die Schriftsätze ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 3. Dezember 1999 und 9. Februar 2000 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die GrESt vom ... und die Einspruchsentscheidung vom ... aufzuheben,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung sowie die Ausführungen im gerichtlichen Verfahren gemäß § 69 FGO 5 V 683/99.

Dem Senat haben die einschlägigen GrESt-Akten des Beklagten vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat die Besteuerungsgrundlagen für die GrESt gemäß § 17 GrEStG mit Bescheid vom ... in zutreffender Höhe festgesetzt.

Der Übertragungsvorgang vom ... unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der GrESt. Nachdem die vom Übertragungsvorgang betroffenen Grundstücke im Bezirk verschiedener Finanzämter liegen, waren gemäß § 17 Abs. 2 GrEStG die Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin war dabei die Vergünstigung des § 6 Abs. 2 GrEStG nicht zu berücksichtigen, da die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift wird die Steuer beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand in das Alleineigentum einer an der Gesamthand beteiligten Person in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Erwerber am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Diese Vorschrift ist - soweit ihre Voraussetzungen erfüllt sind - auch bereits im Rahmen der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zu beachten. Zwar war die Klägerin im Zeitpunkt der Übertragung der Kommanditanteile bereits zu ... v.H. am Gesellschaftsvermögen und entsprechend auch am Grundbesitz der KG beteiligt; gleichwohl ist die GrESt in vollem Umfang zu erheben, da gemäß § 6 Abs. 4 GrEStG die Regelung des Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt, weil die Klägerin innerhalb von fünf Jahren vor dem Erwerbsvorgang ihren Anteil an der KG erworben hat.

Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nicht allein auf das Datum des jeweiligen Verkaufs- und Abtretungsvertrags an.

Für den Zeitpunkt des Anteilserwerbs im Jahr ... ist vielmehr entscheidend der Zeitpunkt der bürgerlichrechtlichen Wirksamkeit des Anteilserwerbs. Dies war nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsbeteiligten der ... .

Hinsichtlich des Zeitpunkts des Erwerbsvorgangs im Jahr ... kommt es auf die Verwirklichung dieses Erwerbsvorgangs im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 3 GrEStG an (vgl. hierzu Boruttau, GrESt, Kommentar, 14. Aufl. § 6 Rdnr. 34 sowie die Beispiele 1 und 2 in Rdnr. 35). Im Streitfall wurde die Klägerin infolge der Abtretung der Kommanditanteile mit Vertrag vom ... gemäß § 142 HGB im Wege der Anwachsung Alleineigentümerin des Gesellschaftsvermög...

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