Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung zur Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Bilanzierung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten erfordert:

a) Ausgaben vor dem Abschlussstichtag,

b) die nach dem Abschlussstichtag Aufwand darstellen und zwar

c) für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag.

  1. Der wirtschaftliche Grund der Ausgabe liegt in der Zukunft wenn und soweit die Ausgaben nicht durch im Wirtschaftsjahr empfangene, sondern durch künftig zu erwartende Gegenleistungen wirtschaftlich verursacht sind.
  2. Versicherungen sind, da sie Versicherungsschutz über den Abschlussstichtag hinaus gewähren, aktiv abzugrenzen.
  3. Die Kfz-Steuer ist, obwohl kein Gegenanspruch besteht, aktiv abzugrenzen, da der Zahlende von der weiteren Zahlungspflicht im Folgejahr entbunden wird.
  4. Werbemaßnahmen können grundsätzlich nicht als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten eingesetzt werden, da hier der eindeutige Bezug ihrer Wirkung auf einen bestimmten Zeitraum nach dem Abschlussstichtag fehlt. Dies gilt nicht bei der Anmietung von Werbeflächen für einen nach dem Abschlussstichtag liegenden Zeitraum.
  5. Entgegen der herrschenden Ansicht in der Literatur besteht eine Bilanzierungspflicht für aktive Rechnungsabgrenzungsposten auch bei sog. geringfügigen Beträgen.
 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.03.2010; Aktenzeichen X R 20/09)

BFH (Beschluss vom 18.03.2010; Aktenzeichen X R 20/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und in welcher Höhe nach Durchführung einer Außenprüfung aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zu bilden sind.

Im Einzelnen liegt dem Streitfall folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr (2002) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist … ( Handwerksmeister ) und betreibt einen Einzelhandel mit …, sowie die Ausführung von …. Aufgrund dieser Tätigkeit erzielt er gewerbliche Einkünfte, die er gem. § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. In der Bilanz für 2002 hatte er einen aktiven RAP i.H.v. 2.242, -- EUR für einen über drei Jahre dauernden Vertrag gebildet (vgl. Bl. 35 der ESt-Akte). Auch die dem Gericht ab 1997 vorliegenden Bilanzen weisen bis auf die Jahre 1997 und 2001 aktive RAP aus (1998: 444,88 DM; 1999: 147,83 DM; 2000: 4.167,02 DM).

Im Rahmen einer in der Zeit vom 19. November bis 15. Dezember 2003 mit Unterbrechungen durchgeführten Außenprüfung für das Jahr 2002 kam der Prüfer des Beklagten (das Finanzamt – FA –) u.a. zu dem Ergebnis, dass der aktive RAP um weitere aktive RAP i.H.v. insgesamt 4.396,-- EUR zu erhöhen sei (s. Bericht vom 7. Januar 2004, sowie die die am 31. März 2004 erfolgte „Berichtigung zum Bp-Bericht vom 7. Januar 2004”).

Im Einzelnen handelte es sich um folgende Posten, die der Kläger im Jahr 2002 bezahlt und in seiner Gewinn- und Verlustrechnung für 2002 erfolgswirksam als Aufwand behandelt hatte:

- Sachkonto … Versicherungen

Die … Betriebshaftpflichtversicherung über 1.245,23 EUR (Zeitraum 1.1.2003-30.6.2003) wurde i.H.v. 1.245,23 EUR aktiv abgegrenzt; ebenso die betriebliche Kraftfahrzeug(Kfz)-Rechtsschutzversicherung i.H.v. 673,40 EUR (Zeitraum 1.1.-30.6.2003) in voller Höhe.

- Sachkonto … Kfz-Versicherungen und Kfz-Steuern

Bei der Kfz-Steuer für das Fahrzeug … i.H.v. 101,24 EUR (Zeitraum 1.3.2002-28.2.2003) wurde i.H.v. 16,87 EUR (2/12 von 101,24 EUR) ein aktiver RAP gebildet; ebenso bei der Kfz-Steuer für die Fahrzeuge … i.H.v. 101,24 EUR (Zeitraum 1.7.2002-30.6.2003; aktiver RAP i.H.v. 50,62 EUR = ½ von 101,24 EUR), … i.H.v. 108,00 EUR (Zeitraum 14.10.2002-13.10.2003; aktiver RAP i.H.v. 94,50 EUR = 10,5/12 von 108,-- EUR) und … i.H.v. 160,55 EUR (Zeitraum 3.12.2002-2.12.2003; aktiver RAP i.H.v. 147,17 EUR = 11/12 von 160,55 EUR).

Bei der Kfz-Versicherung für das Fahrzeug … i.H.v. 542,67 EUR (Zeitraum 1.1.2003-30.06.2003) wurde i.H.v. 542,67 EUR ein aktiver RAP gebildet;

ebenso bei der Kfz- Versicherung für die Fahrzeuge … i.H.v. 275,27 EUR (Zeitraum 1.1.2003-30.06.2003; aktiver RAP i.H.v. 275,27 EUR), … i.H.v. 306,10 EUR (Zeitraum 1.1.2003-30.06.2003; aktiver RAP i.H.v. 306,10 EUR) und … i.H.v. 295,24 EUR (Zeitraum 1.1.2003-31.12.2003; aktiver RAP i.H.v. 295,24 EUR).

- Sachkonto … Beiträge

Es handelt sich um eine Rechnung der Auskunftei … vom 1.7.2002 über 270,00 EUR netto („Jahresgebühr” für den Zeitraum 1.7.2002-30.6.2003). Hierdurch war es dem Kläger möglich, in bis zu 10 Fällen eine „kostenlose” Auskunft über die wirtschaftliche Situation bzw. Verhaltensvarianten (wie z.B. Zahlungsmoral, Insolvenzen usw.) von Geschäftspartnern zu erhalten. Ab dem 11. Fall wurde „einzeln höher abgerechnet”. Bis zum 31.12.2002 war in 8 Fällen die Auskunftei in Anspruch genommen worden. Hier bildete der Prüfer einen aktiven RAP i.H.v. 135,00 EUR.

- Sachkonto … Werbekosten

Hierbei handelte es sich zum einen um eine Rechnung v. 29.10.2002 über 283,50 EUR für den Eintrag in das Telefonbuch „Das Örtliche” Ausgabe 2002/2003. Hier bildete der Prüfer einen...

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