Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinsausgleichszahlungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zinsausgleichszahlungen des Arbeitgebers, die zur Verschaffung eines zinsverbilligten Darlehens führen, sind Sachbezüge im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, die in Höhe der sich aus der Zinsverbilligung ergebenden Zinsersparnisse eine Einnahme beim Arbeitnehmer darstellen.

2. Die Gewährung eines Darlehens an Arbeitnehmer fällt nur dann unter Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG, wenn die Darlehensgewährung zur Liefer- oder Leistungspalette des Arbeitgebers gehört, mit der er sonst Marktteilnehmer ist.

3. Die pauschalierende Vereinfachungsregelung des Abschnitts 31 Abs. 8 LStR gilt auch dann, wenn es sich um ersparte Zinsaufwendungen handelt, die daraus resultieren, dass ein Dritter auf Grund von Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers ein zinsverbilligtes Darlehen gewährt.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 2; EStG § 8 Abs. 2 S. 1, Abs. 1, 3; LStR Abschn. 31 Abs. 8

 

Streitjahr(e)

1994, 1995, 1996, 1997, 1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.05.2006; Aktenzeichen VI R 67/03)

BFH (Urteil vom 04.05.2006; Aktenzeichen VI R 67/03)

BFH (Urteil vom 04.05.2006; Aktenzeichen VI R 67/03)

 

Tatbestand

Der Kläger war seit dem 01.07.1992 als Dokumentar bei Firma X angestellt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Am 26.01.1994 schloss er mit der Y-Bank einen Darlehensvertrag ab. Der Darlehensbetrag belief sich auf 120.000,- DM, der jährliche Zinssatz betrug 6,85 v.H. und der anfängliche effektive Jahreszins 7,07 v.H.

Der Arbeitgeber des Klägers, der X, gewährte seinen Mitarbeitern in Absprache mit der Y-BANK nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit die Möglichkeit, zinsverbilligte Darlehen zur Finanzierung eigengenutzten Wohnraums bei der Y-BANK aufzunehmen. Daher schloss der Kläger am 04.11.1994 mit Wirkung zum 01.07.1994 mit der Y-BANK einen geänderten Darlehensvertrag ab, nach dem der jährliche Zinssatz nur noch 6,00 v.H. und der anfängliche effektive Jahreszins 6,17 v.H. betrug. Diese vergünstigten Kreditkonditionen wurden dem Kläger nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem X eingeräumt. Von einer etwaigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses an sollte der Darlehensvertrag wieder zu den Konditionen aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag vom 26.01.1994 fortbestehen.

Im Vorfeld der Änderung des Darlehensvertrags vom 04.11.1994 schlossen der X und die Y-BANK am 21.10.1994 - entsprechend ihrer Absprache - eine „Zinsübernahmevereinbarung”, worin der X der Y-BANK betreffend dem Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des zinsverbilligten Kredits zur Finanzierung eigengenutzten Wohnraums nach zweijähriger Betriebszugehörigkeit zum X bestätigte (vgl. hierzu insgesamt Bl. 20 - 26 d.A.).

Die Y-BANK gewährte entsprechend ihrer Vereinbarung mit dem X dem Kläger einem Zinssatz, der 0,85 v.H. (höchstens 2,5 v.H.) unter dem ohne Zinsverbilligung gewährten Zinssatz lag, wobei der vom Darlehensnehmer (Kläger) zu zahlende effektive Jahreszins mindestens 6,00 v.H. betragen musste (tatsächlicher anfänglicher effektiver Jahreszins 6,17 v.H.). Der X verpflichtete sich im Gegenzug gegenüber der Y-BANK am 21.10.1994 rückwirkend zum 01.07.1994 zur Zahlung der sich aus der eingeräumten Zinsverbilligung seitens der Y-BANK an den Kläger ergebenden Zinsdifferenz zum ursprünglichen Darlehensvertrag. Der X zahlte entsprechend an die Y-BANK die sich ergebenden Zinsdifferenzen von jährlich 716,44 DM (für 1994 ½ = 358,22 DM). Diese Zahlungen wurden seitens des X weder als steuerpflichtiger Arbeitslohn des Klägers behandelt noch auf den Lohnsteuerkarten ausgewiesen. In den vom Kläger für die Streitjahre eingereichten Einkommensteuererklärungen waren diese Ausgleichszahlungen ebenfalls nicht enthalten. Im Rahmen einer beim X durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung wurden die Zinsausgleichszahlungen dem Beklagten durch eine Kontrollmitteilung offengelegt.

Der Beklagte behandelte die Zinsausgleichszahlungen des X an die Y-BANK als steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und änderte gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) jeweils mit Bescheiden vom 29.06.1999 die zuvor ergangenen Einkommensteuerbescheide 1994 - 1998 unter entsprechender Erhöhung des Brutto-Arbeitslohns um 358,- DM für 1994 und um jeweils 716,- DM in den Folgejahren. Die vom Kläger gegen die Änderungsbescheide erhobenen Einsprüche blieben ohne Erfolg. Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 26.06.2001, zur Post aufgegeben am 04.07.2001, zurück. Hiergegen richtet sich die am 02.08.2001 erhobene Klage.

Der Kläger ist der Auffassung, die Zinsausgleichszahlungen des X an die Y-BANK stellten keine steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehörten nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Einnahmen, die nic...

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