rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustverrechnung eines steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Rahmen des Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist vorrangig bei jedem Ehegatten für sich zunächst der horizontaler Verlustausgleich unter Einbeziehung der tarifbegünstigten Einkünfte vorzunehmen, dann der vertikale und im Anschluss daran ggf. ein horizontaler und ein vertikaler Ausgleich zwischen den Ehegatten. Dabei ist die Verrechnung verbliebener Verluste mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten - auch des anderen Ehegatten - anteilig vorzunehmen. Der Ermäßigung nach § 34 EStG unterliegen nur die nach der Verlustverrechnung noch im zu versteuernden Einkommen enthaltenen (anteiligen) außerordentlichen Einkünfte.

 

Normenkette

EStG §§ 34, 2 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.07.2004; Aktenzeichen XI R 53/03)

BFH (Urteil vom 07.07.2004; Aktenzeichen XI R 53/03)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie ein nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigter Veräußerungsgewinn bei der Verlustverrechnung nach § 2 Abs. 3 EStG zu behandeln ist.

Die Kläger wurden im Streitjahr 1999 als Ehegatten zusammen veranlagt. Der Kläger hatte neben Einkünften aus Gewerbebetrieb, zu denen ein Gewinn aus seinem Einzelunternehmen (350.417 DM), ein Verlust aus einer Beteiligung (./.195.953 DM) und ein Veräußerungsgewinn (1.196.104 DM) gehörten, positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (121.000 DM) und Verluste aus Vermietung und Verpachtung (./.62.891 DM) erzielt. Die Klägerin hatte Verluste aus Gewerbebetrieb (./.299.270 DM), positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (47.636 DM) und Verluste aus Vermietung und Verpachtung (./.170.668 DM).

Der Beklagte wich bei der Veranlagung gemäß Bescheid vom 27.07.2001, der auf Grund geänderter Mitteilungen über Beteiligungseinkünfte am 08.03.2002 und auf Antrag der Kläger wegen weitere Verluste aus Vermietung und Verpachtung am 12.06.2002 geändert wurde, nicht von den erklärten Werten ab. Dabei verrechnete der Beklagte die negativen Einkünfte des Klägers aus Beteiligung mit den laufenden positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb und berechnete für den Abzug der Verluste des Klägers aus Vermietung und Verpachtung den anteiligen Wert der positiven Einkünfte aus Gewerbebetrieb zur Summe der Einkünfte unter Einbeziehung der tarifbegünstigten Einkünfte. Die nach Verrechnung mit ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit verbliebenen Verluste der Klägerin wurden anteilig mit den positiven Einkünften des Klägers verrechnet. Dabei wurde zunächst mit dem Rest der tariflich zu versteuernden positiven Einkünfte aus Gewerbebetrieb verrechnet und dann zu einem Teil mit dem tarifbegünstigten Aufgabegewinn und zu einem anderen Teil mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Mit dem am 10.08.2001 beim Beklagten eingegangenen Schriftsatz zum Einspruch vom 26.06.2001 stellten die Kläger zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides, der mit Beschluss des erkennenden Senates vom 04.09.2002 abgewiesen wurde. Die Kläger sind der Ansicht, eine Verrechnung der Verluste mit dem tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn sei jedenfalls hinsichtlich des generell unbeschränkt abzugsfähigen Betrages nach § 2 Abs. 3 Satz 3 (und Abs. 6 für den Ehegatten) EStG nur dann zulässig, wenn alle positiven Einkünfte, die einer höheren Tarifbelastung unterliegen, aufgebraucht sind.

Mit der am 31.05.2002 abgesandten Einspruchsentscheidung vom 28.05.2002 wies der Beklagte den Einspruch hinsichtlich der begehrten anderweitigen Verlustverrechnung als unbegründet zurück, da die verrechenbaren Verluste anteilig mit allen zu besteuernden Einkünften auszugleichen seien.

Mit der am 27.06.2002 erhobenen Klage wiederholen die Kläger ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Wegen der Berechnung der Kläger wird auf die Klageschrift des Bevollmächtigten vom 24.06.2002 Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des geänderten Einkommensteuerbescheides für 1999 vom 12.06.2002 die Einkommensteuer auf 288.980 DM herabzusetzen,

hilfsweise für den Fall der Klageabweisung,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise für den Fall der Stattgabe,

die Revision zuzulassen.

Er ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet, da die vorgenommene Verrechnung zutreffend sei.

Dem Senat haben die Einkommensteuerakten und die Akte aus dem Verfahren 1 V 2309/02 vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die vom Beklagten vorgenommene Verrechnung der Verluste entspricht der gesetzlichen Regelung.

In § 2 Abs. 3 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 ist bestimmt, dass bei der Verrechnung verbliebener Verluste mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten die Verrechnung anteilig vorzunehmen ist. Das gilt nach § 2 Abs. 3 Sätze 6 und 7 EStG auch für die Verluste des anderen Ehegatten.

Entgegen der An...

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