Entscheidungsstichwort (Thema)

Spanischgrundkurs auf Mallorca als Kosten der Lebensführung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Kosten für einen Grundkurs zum Erlernen einer gängigen Fremdsprache sind regelmäßig nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung.

2. Bei einem Spanischgrundkurs auf Mallorca, der sich wöchentlich auf 30 Stunden an den Werktagen beschränkt, verbleibt dem Steuerpflichtigen genügend Zeit zur Verfolgung privater Interessen, so dass die Aufwendungen auch bei beruflicher Veranlassung nicht als Werbungskosten zu qualifizieren sind.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.04.2005; Aktenzeichen VI R 6/03, VI R 122/01)

BFH (Urteil vom 14.04.2005; Aktenzeichen VI R 6/03)

 

Tatbestand

Die ledige Klägerin wurde durch Bescheid des Beklagten vom 16.12.1999 zur Einkommensteuer 1998 veranlagt. Neben anderen Abweichungen von der Steuerklärung wies das Finanzamt in einer mehrseitigen Anlage zum Steuerbescheid auch darauf hin, dass die Aufwendungen für einen Spanischkurs auf Mallorca nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten, da im Hinblick auf den touristisch bedeutsamen Ort eine private Mitveranlassung der Aufwendungen anzunehmen sei.

Die als Flugbegleiterin bei der Deutsche Lufthansa AG tätige Klägerin reichte als Anlage zur Steuererklärung eine handschriftliche Aufstellung über einen

"Spanischkurs 05.10 - 16.10.98

DM 1.175,--

Aufenthalt 17 Tage, 16 Übernachtungen

Hotelkosten

140,-- x 16 =

2.240,--

Spesen

15 Tage x 66,-- DM =

990,--

2 Tage x 44,-- DM =

88,--

Summe

3.318,--”

ein.

Eine Rechnungskopie der Firma…vom 10.09.1998 über 1.175,-- DM war beigefügt, wonach die Summe für einen zweiwöchigen „Gruppenkurs Spanisch als Bildungsurlaub in der Zeit vom 05.10.98 bis zum 16.10.98 an unserer Schule in Palma de Mallorca” berechnet wurde. Außerdem legte die Klägerin die Kopie einer Bescheinigung ihrer Arbeitgeberin vom 13.08.1996 bei, wonach bestätigt wird, „dass Kenntnisse in der englischen Sprache Voraussetzung für die Ausübung der Flugbegleiter-Tätigkeit…sind. Das Erlernen von weiteren Fremdsprachen aufgrund eigener Initiative ist erforderlich, sofern der Mitarbeiter Fremdsprachenzulagen erhalten möchte. Dabei bleibt es dem Mitarbeiter überlassen, für welche Art von Sprachkursus er sich entscheidet.”

Im Einspruchsverfahren trug die Klägerin vor, dass angesichts des Zeitumfangs der von ihr gebuchten Sprachreise - ausweislich eines Prospekts der…30 Stunden pro Woche (Montag bis Freitag 9 bis 13 Uhr und 15 bis 17 Uhr) eine Verquickung mit Urlaub wohl ausgeschlossen sei. Dieses Kursprogramm unterscheidet zwischen „Gruppe normal” mit 20 Unterrichtseinheiten bzw. Gruppe „Bildungsurlaub” mit 30 Unterrichtseinheiten pro Woche. Außerdem wird darauf verwiesen, dass die Teilnehmer Hotelzimmer in Schulnähe für Einzelzimmer/Frühstück 50,-- DM oder Doppelzimmer/Frühstück 70,-- DM buchen können. Ferner wird auf die kleine Gruppe und den von inlingua bei deren Zusammenstellung beachteten homogenen Kenntnisstand der Teilnehmer verwiesen. Außerdem werden von…auch fachsprachliche Kurse angeboten.

In der Einspruchsentscheidung verwies der Beklagte darauf, dass die Klägerin trotz schriftlicher Aufforderung konkrete Angaben über den Kursinhalt nicht gemacht habe. Der vorgelegte Prospekt sei erkennbar nur auszugsweise kopiert. Welche Nebenleistungen an den Wochenenden auf der Insel angeboten werden, sei aus dem Auszug gerade nicht ersichtlich.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin weiterhin die Anerkennung der Aufwendungen bzw. Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen. Zum Nachweis des beruflichen Anlasses des Spanischkurses legte die Klägerin eine weitere Bescheinigung ihrer Arbeitgeberin vom 03.07.2000 vor, wonach Flugbegleiter, die sich für eine Förderung zum Purser I (Chef Kabinenbesatzung Kurzstrecke) bewerben möchten, neben einer guten Beherrschung der englischen Sprache die „Beherrschung einer zweiten gut verwertbaren Fremdsprache” durch eine innerbetriebliche Sprachprüfung nachweisen müssen. Diese Prüfung dürfe nicht länger als 24 Monate vor Ausschreibungsende für eine Bewerbung zurückliegen. Mit ihr sei für die zweite Fremdsprache unter anderem die Fähigkeit nachzuweisen, an jeder allgemeinen Unterhaltung teilzunehmen sowie Kapitänsansagen zu übersetzen. Schließlich legte die Klägerin nunmehr eine weitere Bescheinigung der…vor, nach der der Kurs eine nach dem Bildungsurlaubsgesetz anerkannte Veranstaltung „Spanisch Gruppenunterricht Mittelstufe” sei und inhaltlich den Sprachanforderungen der Lufthansa AG entspreche. Schließlich wies die Klägerin nochmals darauf hin, dass auch Grundkurse abzugsfähig sein müssten, wenn der Arbeitgeber sie verlange.

Die Klägerin beantragt sinngemäß

die Anerkennung weiterer Werbungskosten in Höhe von 4.493,-- DM.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung und vermisst ist auch in der weiteren Bescheinigung der…konkrete Angaben über den Kursinhalt.

Die Einkommensteuerakten des Beklagten...

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