rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit eines erneut erhobenen Einspruchs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen, kann im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung der Einspruchsentscheidung begehrt werden, damit die Behörde Gelegenheit erhält, in einem erneuten Einspruchsverfahren über die Rechtmäßigkeit ihres Verwaltungsaktes sachlich-rechtlich zu entscheiden und der Steuerpflichtige keine Tatsacheninstanz verliert.

2. Die Anhängigkeit eines Einspruchs betreffend denselben Streitgegenstand führt dazu, dass die Sachen nicht mit einem weiteren Einspruch angefochten werden kann. Ein erneuter Einspruch ist als unzulässig zu verwerfen.

 

Normenkette

FGO § 44; AO § 367

 

Streitjahr(e)

2012

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.12.2020; Aktenzeichen VIII B 141/19)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte einen erneut erhobenen

Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen hat.

Die Kläger wurden im Streitjahr 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Nach Ergehen mehrerer Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 2012 erließ der Beklagte zuletzt am 12. Februar 2018 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012, welcher bestandskräftig wurde.

Aufgrund einer Außenprüfung bei der A GmbH, an welcher der Kläger als Gesellschafter beteiligt war, erließ der Beklagte am 6. Februar 2018 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012, mit welchem er die Einkommensteuer auf …,-- € festsetzte. Die Änderung erfolgte zu Ungunsten der Kläger. Unter anderem wurde eine im Rahmen der Außenprüfung bei der A GmbH festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von …,-- € der Besteuerung unterworfen.

Mit beim Beklagten am 8. Februar 2018 eingegangenem Schreiben legten

die Kläger, vertreten durch den hiesigen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt C, Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 6. Februar 2018 ein. Eine Begründung solle in einem weiteren Schreiben erfolgen.

Am 12. Februar 2018 ging ein Schreiben beim Beklagten ein, mit welchem die D GmbH Steuerberatungsgesellschaft als Vertreterin der Kläger gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2014 vom 6. Februar 2018 Einspruch einlegte. Zur Begründung des Einspruchs nahm die D GmbH Steuerberatungsgesellschaft auf ein laufendes Rechtsbehelfsverfahren bei der A GmbH Bezug und rügte, die in der Außenprüfung festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung, die der Einkommensteuer unterworfen worden sei, sei nicht, insbesondere nicht in der ermittelten Höhe, gerechtfertigt.

Mit Schreiben vom 15. März 2018 teilte der Beklagte der D GmbH Steuerberatungsgesellschaft mit, dass der Beklagte den Einspruch vom 12. Februar 2018 betreffend die Einkommensteuer 2012 als unzulässig erachte, da bereits am 8. Februar 2018 durch Rechtsanwalt C Einspruch in derselben Sache erhoben worden sei. Der Beklagte bat um Rücknahme des Einspruchs. Die D GmbH Steuerberatungsgesellschaft nahm mit Schreiben vom 21. März 2018 dahingehend Stellung, dass diese die Ausführungen zum Einspruch für das Veranlagungsjahr 2012 nicht nachvollziehen könne. Der Einspruch für das Jahr 2012 sei sehr wohl zulässig. Ihr sei keine Vorschrift bekannt, nach der der Einspruch nicht statthaft bzw. zulässig sein solle. Aus diesem Grunde nehme sie den Einspruch für 2012 nicht zurück.

Mit Einspruchsentscheidung vom 29. März 2018 verwarf der Beklagte den Einspruch vom 12. Februar 2018 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 6. Februar 2018 als unzulässig. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass dieser zeitlich nach dem zunächst eingelegten Einspruch folgende Einspruch unzulässig sei. Für einen erneuten Einspruch fehle das Rechtsschutzbedürfnis.

Am 23. April 2018 haben die Kläger Klage erhoben. Zunächst begehrten sie, den Bescheid über Einkommensteuer des Jahres 2012 vom 6. Februar 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 29. März 2018 aufzuheben. Sie trugen zur Begründung u. a. vor, dass ihrer Auffassung nach der geänderte Einkommensteuerbescheid vom 6. Februar 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. März 2018 materiell rechtswidrig sei. Insbesondere wendeten sie sich gegen die Versteuerung einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Die Kläger beantragten zunächst,

den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 6. Februar 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. März 2018 aufzuheben,

hilfsweise, die Revision zuzulassen,

die Hinzuziehung eine Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Im Laufe des Klageverfahrens begehren die Kläger nunmehr, die Einspruchsentscheidung vom 29. März 2018 isoliert aufzuheben. Ihrer Auffassung nach habe der Beklagte zu Unrecht die Einspruchsentscheidung vom 29. März 2018 erlassen und den Einspruch vom 12. Februar 2018 als unzulässig verworfen. Die Anhängigkeit eines Einspruchsverfahrens habe entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - zur Folge, dass der Steuerpflichtige gegen d...

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