vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [II R 2/23 )]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Konzernklausel im Fall der Anteilsvereinigung durch Sacheinlage im Zuge der Neugründung einer KG nur bei (fortbestehender) Beherrschung der grundbesitzenden GmbH durch einen Anteilseigner. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: II R 2/23)

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Anteilsvereinigung durch Sacheinlage aller Anteile an einer grundbesitzenden GmbH in einer KG bei deren Neugründung durch die Anteilseigner der GmbH ist nicht nach § 6a GrEStG grunderwerbsteuerfrei, wenn keiner der Anteilseigner die GmbH und die KG mit grunderwerbsteuerrechtlicher Mehrheit beherrscht.

 

Normenkette

GrEStG §§ 6a, 1 Abs. 3 Nr. 1, § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2017

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, wurde mit notariellem Vertrag vom … (UR-Nr. … des Notars A, B) gegründet. Hintergrund war, dass die drei Erben nach C, zu dessen Nachlass auch die Beteiligung an zwei GmbHs, der D und der E, gehörte eine Erbauseinandersetzung vornehmen wollten mit dem Ziel, den steuerlich bislang als Betriebsvermögen (Betriebsaufspaltung des am … verstorbenen Erblassers) behandelten Nachlass zunächst in Bruchteilseigentum umzuwandeln und sodann in eine zu gründende KG einzubringen. Zu diesem Zwecke wurden im o.g. Vertrag u.a. die in Erbengemeinschaft gehaltenen GmbH-Beteiligungen jeweils gedrittelt und den einzelnen Erben übertragen.

Im Einzelnen wurde die Beteiligung an der D (Stammkapital … EUR) von nominal … EUR aufgeteilt und an Frau F (AG) mit … EUR, an Frau G (HG) mit … EUR und an Herrn H (TG) mit …EUR übertragen. TG und HG besaßen bereits vor dem Erbgang weitere Anteile an der GmbH in Höhe von je …- EUR (lt. Handelsregister B Blatt …, AG B).

Die Beteiligung an der E (Stammkapital …EUR) von nominal … EUR wurde geteilt und zu je … EUR an AG und HG und zu … EUR an TG übertragen. Jeder Erbe besaß vor dem Erbgang bereits weitere Anteile an der GmbH in Höhe von je … EUR (lt. Handelsregister B, Blatt …, AG B).

Auch der weitere Nachlass wurde im o.g. Vertrag zu je 1/3 auf die Erben auseinandergesetzt.

Sodann errichteten die drei Erben in gleicher Urkunde (UR-Nr. … des Notars A, B) als Kommanditisten zusammen mit der I als persönlich haftende und nicht am Vermögen beteiligte Gesellschafterin die Klägerin. Die Kommanditeinlagen betrugen für HG und TG je … EUR und für AG … EUR (zusammen … EUR) und wurde sämtlich durch Einlage des zuvor geteilten Nachlasses, darunter auch der Beteiligungen an den beiden GmbHs, und zwar einschließlich der bereits zuvor bestehenden Altbeteiligungen der einzelnen Erben, durch Abtretung an die KG erbracht. Hierdurch wurde die KG (Klägerin) alleinige Anteilseignerin der beiden GmbHs.

Die beiden GmbHs, deren Geschäftsleitungen sich wie die der Klägerin in B befanden, verfügten zum 29.08.2017 über Grundbesitz, und zwar die D in B und K und die E in B.

Mit Bescheid vom 24.05.2019 setzte das Finanzamt gegen die Klägerin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung in Höhe von … EUR Grunderwerbsteuer wegen Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung – GrEStG - vom 29.08.2017 der Anteile an der E fest. Nach der erfolgten Feststellung des Grundbesitzwertes des betroffenen Grundbesitzes auf … EUR erließ das Finanzamt am 01.10.2019 einen geänderten Grunderwerbsteuerbescheid, mit dem es die Grunderwerbsteuer nach einer Bemessungsgrundlage von … EUR auf … EUR herabsetzte. Hiergegen erhob die Klägerin am 14.10.2019 Einspruch und beantragte die Herabsetzung auf 0,- EUR, da die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG zu gewähren sei.

Am 28.11.2019 erließ das Finanzamt zudem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gegen die Klägerin einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3a GrEStG wegen Anteilsvereinigung der Anteile an der D mit dem Besteuerungszeitpunkt 29.08.2017. Der betroffene Grundbesitz und die jeweils zuständigen Finanzämter wurden in der Anlage zum Bescheid aufgeführt. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 23.12.2019 Einspruch mit dem Begehren einer festzustellenden Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG.

Mit Einspruchsentscheidungen vom 21.05.2021, am 25.05.2021 zur Post gegeben, hat das Finanzamt die Einsprüche zurückgewiesen.

Mit der am 23.06.2021 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Anwendung bzw. Feststellung der Anwendbarkeit des § 6a GrEStG. Die Erfüllung der Vorbehaltensfrist von fünf Jahren sei irrelevant, da die Klägerin erst durch die Neugründung entstanden sei. Der Bundesfinanzhof – BFH – unterscheide nicht zwischen abhängigen und herrschendem Unternehmen, sondern stelle allein darauf ab, ob die Frist tatsächlich eingehalten worden konnte. Bei einer Einbringung zur Neugründung sei die Erfüllung der Vorbesitzfrist nicht möglich. Die Unmöglichkeit zur Fristwahrung sei nicht auf Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz begrenzt. Ein Be...

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