rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Form des Unternehmernachweises bei Einschaltung Dritter als Abholer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der zur Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen erforderliche Unternehmernachweis erfordert auch bei Einschaltung von Dritten als Abholer grundsätzlich nicht, dass deren Berechtigung zur Abholung durch eine schriftliche Vollmacht einschließlich entsprechender Handelsregisterauszüge der Abnehmerfirma und Passkopien der Geschäftsführer belegt wird.

2. Sind die Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Umsätze ordnungsgemäß erfüllt worden und wird dessen ungeachtet die inhaltliche Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers festgestellt, so stellt sich erst dann die Frage nach der Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

3. Zur Wirksamkeit der Versicherung des Beauftragten nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV wird lediglich verlangt, dass sie schriftlich abgegeben wird, d.h. dass die Erklärung mit einer Unterschrift oder mit einem beglaubigten Namenszeichen versehen ist, es sei denn, es liegen innergemeinschaftliche Lieferungen von hochwertigen PKW in Form von Barkäufen zugrunde.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 6a; UStDV § 17a Abs. 2 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

2000, 2001, 2002

 

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung der auf Grund der Feststellungen einer Außenprüfung ergangenen Umsatzsteuer-Änderungsbescheide 2000 und 2001 vom 6.12.2004 sowie die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuer-Änderungsbescheids 2003 vom 10.12.2004.

Sie macht geltend, an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide seien ernstliche Zweifel angebracht und die Vollziehung der Bescheide vor deren Bestandskraft werde eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben.

Gegen die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuer-Änderungsbescheide wendet die Antragstellerin ein, der Antragsgegner habe ihr zu Unrecht in 10 Fällen die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen mit der Begründung versagt, sie habe die Belegnachweise nicht ordnungsgemäß geführt. Richtig sei dagegen, dass sie mit einer Ausnahme in den beanstandeten Fällen ordnungsgemäß belegte Aufzeichnungen vorgelegt habe. Lediglich im Falle der Kfz-Lieferung an die…Firma…(Rechnung vom 22.3.2000), bei der das FA u.a. das Fehlen einer Versicherung des Abholers, dass er das Kfz in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern werde (§ 17 a Abs. 2 Nr. 4 UStDV), beanstandet hat, könne „zunächst nur das Rechnungsdoppel” vorgelegt werden. Im Übrigen verlange das FA Nachweise, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen und die in der Praxis unüblich seien. Das FA habe bisher nicht festgestellt, dass eines der Kfz im Bestimmungsland nicht ordnungsgemäß versteuert worden wäre. Das FA tue sich daher mit seiner Verpflichtung nach § 88 AO sehr schwer. - Die Versagung des Vorsteuerabzugs anlässlich des Erwerbs eines Kfz von Frau x durch den Umsatzsteuer-Änderungsbescheid 2001 verkenne, dass davon ausgegangen werden müsse, dass planmäßig Kfz aus dem Betriebsvermögen des Ehemannes an Frau x verkauft werden und dass diese dann die Kfz zu höheren Preisen am Markt selbständig auf eigene Rechnung verkaufe.

Das FA ist demgegenüber der Ansicht, die Antragstellerin habe in den beanstandeten Fällen die zur Steuerfreiheit erforderlichen Belegnachweise nicht ordnungsgemäß geführt. Voraussetzung der Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen sei bei Einschaltung von Dritten als Abholer, dass deren Berechtigung zur Abholung durch eine schriftliche Vollmacht einschließlich entsprechender Handelsregisterauszüge der Abnehmerfirma und Passkopien der Geschäftsführer belegt wird. Fehle es an diesen Belegen, liege keine gültige Versicherung i.S. des § 17 a Abs. 2 Nr. 4 UStDV vor. Infolge des Fehlens der genannten Belege sei es in den beanstandeten Abholfällen nicht möglich gewesen, eine Verbindung zwischen dem Abholer und dem Abnehmer herzustellen. Mangels gültiger Versicherungen nach § 17 a Abs. 2 Nr. 4 UStDV sei daher die Steuerfreiheit zu versagen gewesen. Auch in einem Versendungsfall sei der Belegnachweis nicht ordnungsgemäß geführt worden, weil der vorgelegte „CMR-Frachtbrief” keine Empfangsbestätigung des Abnehmers enthalte. - Der aus Anlass des Erwerbs eines Kfz geltend gemachte Vorsteuerabzug sei zu versagen, weil die Antragstellerin den erforderlichen „Unternehmernachweis” der Lieferantin nicht geführt habe.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist hinsichtlich der Streitjahre 2001 und 2003 im vollen Umfang begründet. Insofern bestehen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Hinsichtlich des Streitjahrs 2000 ist der Antrag nur insoweit begründet, als ernstliche Zweifel bestehen an der Rechtmäßigkeit der Versagung der Steuerfreiheit für die Lieferung an die…Firma…Im Übrigen ist der das Jahr 2000 betreffende Antrag unbegründet.

Die Vollziehung eines angefochtenen Steuerverwaltungsakts soll auf Antrag ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel ...

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