Entscheidungsstichwort (Thema)

Indizienbeweis für den Zugang eines Steuerbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist einem Steuerpflichtigen durch eine Mahnung und die Vollstreckungsankündigung die Höhe der zu vollstreckenden Steuerschuld mitgeteilt worden und wird der Zugang der Zahlungsaufforderungen von ihm nicht bestritten, lässt dies, wenn der Steuerpflichtige auf die Zahlungsaufforderungen nicht reagiert, bei einem auch ansonsten säumigen Steuerpflichtigen darauf schließen, dass der Steuerbescheid trotz Bestreitens durch den Steuerpflichtigen diesem zugegangen ist.

 

Normenkette

AO § 254 Abs. 1 S. 1, § 122 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2004

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Vollziehung verschiedener Pfändungs- und Einziehungsverfügungen auszusetzen bzw. aufzuheben ist.

Die Antragsteller (Ast) wurden für die Jahre 1997 bis 2001 im Wesentlichen er-klärungsgemäß zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Antragstellerin zu 2. (Ast 2) erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, während der Antragsteller zu 1. (Ast 1) als…selbständig tätig war. Die Einkommensteuerbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Zeitraum 8.11.2001 bis 23.01.2003 fanden bei den Ast Außenprüfungen statt. Die Prüferin stellte u.a. ungeklärte Scheckgutschriften auf Konten des Ast 1 fest und erhöhte dessen Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechend. Wegen der übrigen Feststellungen wird auf die Prüfungsberichte vom 31.07.2003 (Bl. 6 ff. und 16 ff. des Sonderbandes für Betriebsprüfungsberichte) Bezug genommen.

Der Antragsgegner (Ag) schloss sich den Feststellungen der Prüferin an und erließ am 10.03.2004 geänderte Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2001. Des weiteren erging unter dem gleichen Datum aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung erstmalig ein Umsatzsteuerbescheid 1999.

Nachdem die Ast die mit den genannten Bescheiden festgesetzten Steuern bis zum Fälligkeitszeitpunkt (15.04.2004) nicht entrichtet hatten, wurde die Zahlung mit Schreiben des Ag vom 06.05.2004 angemahnt. Ausweislich des beigefügten Kontoausdrucks machte der Ag einen Gesamtbetrag in Höhe von 65.869,94 EUR geltend. Auf die Mahnung vom 06.05.2004 (Bl. 80 der Akte 9 V 2941/04) wird wegen der

Einzelheiten verwiesen.

Am 27.05.2004 erging, nachdem die mit der Mahnung eingeräumte Zahlungsfrist verstrichen war, eine Vollstreckungsankündigung über einen Gesamtbetrag in Höhe von xx.xxx,xx EUR. Wegen der Einzelheiten wird auch auf die Vollstreckungsankündigung Bezug genommen (Bl. 81 der Akte 9 V 2941/04).

Auf die Vollstreckungsankündigung erfolgte ebenfalls keine Zahlung der Ast, so dass der Ag am 23.06.2004 verschiedene Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erließ, die den Drittschuldnern ganz überwiegend am 29. und 30.06.2004 zugestellt wurden.

Dabei pfändete der Ag teilweise - angebliche - Ansprüche des Ast 1 (Pfändungs- und Einziehungsverfügungen Nrn. 199/2004, 200/2004, 201/2004, 202/2004) und teilweise solche der Ast 2 (Pfändungs- und Einziehungsverfügungen Nrn. 198/2004, 203/2004, 204/2004, 205/2004, 206/2004, 207/2004).

Ausweislich der vorliegenden Drittschuldnererklärungen gingen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen Nrn. 199/2004, 200/2004, 202/2004, 204/2004 und 207/2004 ins Leere, weil der jeweilige Vollstreckungsschuldner zum Drittschuldner nicht - mehr - in Geschäftsbeziehung stand.

Wegen der Einzelheiten der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen und der Drittschuldnererklärungen wird auf Bl. 5-75 der Vollstreckungsakten verwiesen.

Am 30.06.2004 sprach der Ast 1 persönlich bei der Vollstreckungsstelle des Ag vor und beantragte die Aufhebung bzw. Aussetzung der Pfändungen, da die zugrundeliegenden Steuerbeträge unzutreffend seien. Der zuständige Mitarbeiter wertete die Ausführungen des Ast 1 - auch - als einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung und forderte die Vorlage verschiedener Unterlagen. Wegen der Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Steuern verwies er den Ast 1 an den zuständigen Veranlagungsteilbezirk.

Am 05.07.2004 kam es daraufhin an Amtsstelle zu einem Gespräch zwischen dem Ast 1 sowie dem Sachgebietsleiter und dem Sachbearbeiter des Veranlagungsteilbezirks. Über den Inhalt des Gesprächs besteht zwischen den Beteiligten keine Einigkeit.

Anlässlich einer weiteren persönlichen Vorsprache des Ast 1 am 12.07.2004 überreichte dieser ein Schreiben der Steuerberaterin…vom 09.07.2004, mit dem er die erneute Bekanntgabe der geänderten Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2001 sowie des Umsatzsteuerbescheides 1999 beantragte. Diese seien, ebenso wie der Betriebsprüfungsbericht, nie bei ihm angekommen. Ferner beantragte er die Aussetzung der Vollziehung der genannten Bescheide.

Der Ag lehnte eine erneute Bekanntgabe der Steuerbescheide mit Verfügung vom 04.08.2004 ab. Mit Verfügung vom gleichen Tage lehnte er auch die Aussetzung der Vollziehung der genannten Bescheide ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide vom 04.08.2004 (Bl. 104 ff. der Vollstreckungsakte) verwiesen.

Mit am 06.08.2004 beim Ag eingega...

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