Begriff

Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.[1] Nach Ansicht des BFH ist der handelsrechtliche Herstellungskostenbegriff des § 255 Abs. 2 HGB, u. a. abgeleitet aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift, auch für das Einkommensteuerrecht maßgebend.[2]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Handelsrechtlich geregelt sind die Herstellungskosten in § 255 Abs. 2, 2a und 3 HGB. Steuerrechtlich ist § 6 EStG i. V. m. R 6.3 EStR 2012 einschlägig; H 6.3 (Herstellungskosten) EStH; BFH, Beschluss v. 4.7.1990, GrS 1/89, BStBl II 1990 S. 830. Darüber hinaus wird auf die einschlägigen berufsständischen Verlautbarungen (z. B. IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Aktivierung von Herstellungskosten (IDW HFA RS 31 n. F.) und IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz (IDW RS IFA 1) verwiesen.

[2] H 6.3 (Herstellungskosten) EStH; BFH, Beschluss vom 4. Juli 1990 – GrS 1/89 –, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge