Rz. 22

Sondereinzelkosten der Fertigung stellen Kosten dar, die nicht unter Material- und Fertigungseinzelkosten zu fassen sind, dennoch dem Produkt direkt zugerechnet werden können. Sie müssen dabei notwendigerweise eine unmittelbare Beziehung zur Produktion aufweisen und nicht unter die Kosten der allgemeinen Verwaltung oder die Vertriebskosten fallen.[1] Als beispielhafte Aufzählung können folgende Aufwendungen angeführt werden: Aufwendungen für Modelle, Baupläne, Druckformen, Entwürfe, Schablonen, Gesenke, Schnitte, Spezialwerkzeuge, Ankauf und Anlernen von neuen Herstellungsmethoden sowie Patent- und Lizenzgebühren für die Produktion.[2] Entwicklungs-, Versuchs-, und Konstruktionskosten sind bereits dann als Sondereinzelkosten der Fertigung zu behandeln, wenn diese im Rahmen einer Auftragserteilung anfallen.[3] Im Auftrag Dritter ausgeführte Entwicklungsarbeiten und Dienstleistungen werden, wenn sie am Bilanzstichtag noch nicht ausgeliefert sind, als unfertige Leistungen mit ihren Herstellungskosten aktiviert.[4]

 

Rz. 23

Entwicklungskosten, die bei der Herstellung eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens anfallen, z. B. die nicht materiellen Komponenten eines Prototyps, sind handelsrechtlich mit den für die Entwicklung angefallenen Aufwendungen zu aktivieren (§ 255 Abs. 2a HGB). Steuerrechtlich besteht jedoch ein Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG). Abzugrenzen sind hierbei die Entwicklungskosten von den Forschungskosten, z. B. Grundlagenforschung und Neuentwicklung, wobei diese nicht aktiviert werden dürfen, da kein hinreichender Zusammenhang mit einem konkreten Vermögensgegenstand besteht.[5] Aufwendungen für die Weiterentwicklung von Produkten des laufenden Fertigungsprozesses können dagegen unter Berufung auf § 255 Abs. 2a HGB als Fertigungskosten der hergestellten Produkte angesetzt werden.[6]

[1] Schindler, in Kirchhof, EStG Kommentar, 18. Aufl. 2019, § 6 EStG Rz. 76.
[2] Schubert/Hutzler, in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 11. Aufl. 2018, § 255 HGB Rz. 424.
[3] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 2000, § 255 HGB Rz. 151; Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 14. Aufl. 2017, S. 202, m. w. N.; Müller/Kreipl, in Bertram u. a., Haufe HGB Bilanz Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 255 HGB Rz. 120, 125; Schubert/Hutzler, in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 11. Aufl. 2018, § 255 HGB Rz. 425.
[4] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 2000, § 255 HGB Rz. 151; Schubert/Hutzler, in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 11. Aufl. 2018, § 255 HGB Rz. 426.
[5] Müller/Kreipl, in Bertram u. a., Haufe HGB Bilanz Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 255 HGB Rz. 121, 124.
[6] Ballwieser, in Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl. 2013, § 255 HGB Rz. 64; Müller/Kreipl, in Bertram u. a., Haufe HGB Bilanz Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 255 HGB Rz. 130; Schubert/Hutzler, in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 11. Aufl. 2018, § 255 HGB Rz. 425. Nicht abschließend geklärt ist dabei die Qualifizierung als Einzel- oder Gemeinkosten.

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