Kommentar

Vor Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstandene Aufwendungen können als Vorkosten bei steuerlichen Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums abgesetzt werden ( § 10 e Abs. 6 EStG ). Hierfür ist u.a. Voraussetzung, daß ein unmittelbarer Zusammenhang der Aufwendungen mit der Herstellung oder Anschaffung der Wohnung besteht ( Eigenheimförderung ).

Als Vorkosten abziehbar sind neben den Finanzierungskosten insbesondere Erhaltungsaufwendungen sowie laufende Grundstückskosten wie z.B. Grundsteuer und Gebäudeversicherungsprämien. Denn diese Kosten weisen bei zeitlicher Nähe zur Anschaffung oder Herstellung einen unmittelbaren Bezug zum Gebäude oder zum Grundstück auf und erfüllen damit das Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung. Dies gilt jedoch nicht für die Anschaffung von Heizöl und Müllabfuhrgebühren, die in erster Linie durch die Nutzung der Wohnung verursacht sind. Der BFH stellte überdies heraus, daß Kosten für Heizöl, das nach dem Bezug der Wohnung verbraucht wird, sowie im voraus bezahlte Müllgebühren auch nicht vor Bezug, sondern erst nach Bezug der Wohnung entstanden sind, so daß auch aus diesem Grund ein Vorkostenabzug ausgeschlossen ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.08.1997, X R 105/94

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