Die Steuerbefreiung der Leistungen der Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. b-k UStG gilt somit ab 1.1.2009 unabhängig von bestimmten einrichtungsbezogenen und jährlich nachzuweisenden "Sozialkriterien". Wie bisher ist nachzuweisen, dass die Leistungen an hilfsbedürftige Personen erbracht wurden, und zwar für jede betreute oder gepflegte Person.[1]

Als Nachweis über die Hilfsbedürftigkeit der gepflegten oder betreuten Personen kommen auch andere Belege/Aufzeichnungen in Betracht, z. B. Betreuungstagebücher und Pflegeleistungsaufzeichnungen der Pflegekräfte. Ferner kann sich der Grundpflegebedarf insbesondere aus der Anerkennung einer Pflegestufe nach den §§ 14 oder 15 SGB XI oder aus einem diesbezüglichen Ablehnungsbescheid ergeben, wenn darin ein Hilfebedarf bei der Grundpflege ausgewiesen ist. Der Nachweis der Hilfsbedürftigkeit kann auch durch eine Bescheinigung über eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz i. S. d. § 45 a SGB XI erbracht werden.[2]

 
Praxis-Tipp

Sozialgrenze beachten

Für nicht unter § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. a-k UStG fallende Einrichtungen gilt nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l (bis 30.6.2013 Buchst. k) UStG durchgängig weiter die sog. "Sozialgrenze" i. H. v. 25 %.[3]

Haushaltshilfeleistungen sind nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 UStG befreit. Zur Klarstellung wurden deshalb in § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG die Wörter "und Haushaltshilfen" gestrichen.

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