Gemeinschaften der in Abschn. 4.14.9 Abs. 3-5 UStAE genannten Einrichtungen sind z. B. Managementgesellschaften, die als Träger dieser Einrichtungen nicht selbst Versorger sind, sondern eine Versorgung durch dazu berechtigte Leistungserbringer anbieten. Sie erbringen mit der Übernahme der Versorgung von Patienten und dem "Einkauf" von Behandlungsleistungen Dritter sowie der Einhaltung vereinbarter Ziele und Qualitätsstandards steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. c UStG, wenn die beteiligten Leistungserbringer die jeweiligen Heilbehandlungsleistungen unmittelbar mit dem Träger abrechnen. In diesen Fällen ist die Wahrnehmung von Managementaufgaben als unselbstständiger Teil der Heilbehandlungsleistung der Managementgesellschaften gegenüber der jeweiligen Krankenkasse anzusehen.
Keine Steuerbefreiung bei Auslagerung steuerpflichtiger Verwaltungsaufgaben
Werden in einem Vertrag zur Integrierten Versorgung lediglich Steuerungs-, Koordinierungs- und/oder Managementaufgaben von der Krankenkasse auf die Managementgesellschaft übertragen, handelt es sich hierbei um die Auslagerung von steuerpflichtigen Verwaltungsaufgaben gegenüber der Krankenkasse.[1]
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