Die Anforderungen an die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen allgemeiner Art und für haushaltsnahe Dienstleistungen in Form von Pflege und Betreuung unterscheiden sich nur dort, wo aufgrund ihrer artspezifischen Unterschiede abweichende Regelungen erforderlich sind. Die nachfolgend dargestellten Grundvoraussetzungen der Steuerermäßigung sind dagegen für sämtliche haushaltsnahen Dienstleistungen identisch, unabhängig davon, ob es sich um Dienstleistungen allgemeiner Art oder um Pflege- bzw. Betreuungsleistungen handelt, die in einem begünstigten Haushalt im Inland oder EU-/EWR-Ausland erbracht werden.

Die Steuerermäßigung soll im Unterschied zu haushaltsnahen Beschäftigungen für haushaltsnahe Tätigkeiten gewährt werden, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern von einem selbstständigen Dienstleistungsunternehmen erbracht werden.[1] Ausdrücklich ausgeschlossen von der Steuerermäßigung sind deshalb geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die nur teilweise den Privathaushalt des Steuerpflichtigen betreffen und deshalb nicht unter die Regelung des § 35a Abs. 1 EStG fallen, weil es sich insgesamt um eine gewerbliche geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8 SGB IV handelt. Im Übrigen sind die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen im Privathaushalt weitgehend identisch mit den bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen zu beachtenden Anforderungen. Die Ausführungen hierzu gelten daher in gleicher Weise.

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