(1) 1Öffentliche Stellen, die in Verfahren auf Grund dieses Gesetzes zu beteiligen sind, werden über das Ergebnis unterrichtet, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.[1] [Bis 25.11.2019: Öffentliche Stellen, die in Verfahren auf Grund dieses Gesetzes zu beteiligen sind, können über das Ergebnis unterrichtet werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.] 2Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten [Bis 25.11.2019: oder nutzen] [2], für dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
(2) 1Handwerkskammern unterrichten[3] [Bis 25.11.2019: dürfen] sich, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gegenseitig, auch durch Übermittlung personenbezogener Daten, und[4] [Bis 25.11.2019: unterrichten, auch] durch Abruf im automatisierten Verfahren, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt und ob er seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz[5] [Vom 08.09.2015 bis 15.11.2022: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie] wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten eines Abrufs im automatisierten Verfahren zu regeln.
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