Zur Entwicklung und Erprobung neuer [Bis 31.12.2019: Ausbildungsberufe sowie ] [1]Ausbildungs- und Prüfungsformen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz[2] [Vom 08.09.2015 bis 15.11.2022: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie] im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von § 25 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 26, 31 und 39 zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden können.
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