Ergibt sich eine Buchführungspflicht nicht schon aus anderen Gesetzen, z.  B. § 238 HGB, kann das Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Buchführung auffordern, wenn dieser im Kalenderjahr entweder

  • Umsätze von mehr als 600.000 EUR oder
  • einen Gewinn von mehr als 60.000 EUR erzielt.

Die Verpflichtung ist mit Beginn des Wirtschaftsjahrs zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Aufforderung folgt. Der Unternehmer kann sich, soweit er die Grenzen später unterschreitet, vom Finanzamt von der Buchführungspflicht wieder befreien lassen.

Durch jeden Wechsel der Gewinnermittlungsart gibt es einen Übergangsgewinn oder -verlust, der steuerlich relevant ist.

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