§ 108 [Bewirkung der Anmeldungen]

1Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. 2Das gilt nicht, wenn sich nur die inländische Geschäftsanschrift ändert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge