Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet,

  • das Gut zu lagern und aufzubewahren (§ 467 Abs. 1 HGB).
  • Er muss einen geeigneten Lagerplatz aussuchen und
  • während der Einlagerung die Interessen des Einlagerers wahren.

Der Einlagerer muss Gelegenheit zur Kontrolle und Erhaltung des Gutes haben. Bei Veränderungen des Gutes muss der Lagerhalter dem Einlagerer Anzeige erstatten und dessen Weisungen einhalten bzw. im Notfall selbständig die aus seiner Sicht erforderlichen Maßnahmen treffen. Auf Verlangen muss er das Gut versichern (§ 472 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Gem. § 475 HGB haftet der Lagerhalter für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, außer wenn der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Das Verschulden wird demnach vermutet. Der Lagerhalter muss sich entlasten, um eine Haftung abzuwenden.

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