Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet,

  • die Versendung des Gutes im Interesse und nach den Weisungen des Versenders zu besorgen (§ 453 Abs. 1 HGB, §§ 454 Abs. 4 HGB).
  • Der Spediteur hat die gesamte Transportkette zu organisieren und dabei insbesondere einzelne Transportleistungen aufeinander abzustimmen. Die Verpflichtung zur Organisation bedeutet gerade nicht, dass der Spediteur die Beförderung selbst durchführen muss.
  • Neben dem reinen Transport gehören zu seinen Aufgaben auch die Versicherung, Verpackung, Kennzeichnung sowie die Zollbehandlung (§ 454 Abs. 2 HGB).

Die Haftung des Spediteurs gleicht im Wesentlichen der des Frachtführers (§ 461 Abs. 1 HGB verweist auf die dortigen Regelungen).

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