Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet,

  • das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und
  • dort an den Empfänger abzuliefern (§ 407 Abs. 1 HGB).
  • Damit ist wie beim Werkvertrag ein Erfolg geschuldet.

Deutsches Frachtrecht gilt für die Beförderung zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen (§ 407 Abs. 3 HGB); die Beförderung über See ist ausgenommen. Der Frachtvertrag begründet zwar ein Vertragsverhältnis zwischen Absender und Frachtführer, ist aber ein Vertrag zugunsten Dritter. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert oder verloren gegangen, kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen.

Die Haftung des Frachtführers richtet sich nach den §§ 425 ff. HGB. Grundsätzlich haftet der Frachtführer verschuldensunabhängig für Schäden am Transportgut und für Verspätungsschäden. Der Frachtführer ist aber von der Haftung befreit, wenn die Beschädigung oder Verspätung auf einem unabwendbaren Ereignis beruht (§ 426 HGB). Bei der Frage, ob dem Frachtführer der Schaden zuzurechnen ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung an, nicht darauf ob der Schaden in der Obhutszeit entstanden ist.[1]

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