Die Kommission ist eine Form der mittelbaren Stellvertretung. Sie ermöglicht Wirtschaftsteilnehmern den Zugang zu Märkten, in denen sie nicht selbst auftreten können oder wollen. Das kann daran liegen, dass der Organisationsaufwand extrem hoch oder sehr komplex ist oder weil bestimmte persönliche Voraussetzungen für den Marktzugang erforderlich sind. Heutzutage verbreitet ist das Kommissionsgeschäft z. B. im Bereich des Wertpapierhandels, im Kunst- und Antiquitätenhandel oder im Gebrauchtwagenhandel.

Kommissionär ist, wer es

  • gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere
  • für Rechnung eines anderen (des Kommittenten)
  • in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen (§ 383 Abs. 1 HGB).

Bei der Kommission sind drei Rechtsverhältnisse zu unterscheiden. Mit seinem Auftraggeber verbindet den Kommissionär der Kommissionsvertrag; er muss die Geschäfte in dessen Interesse und nach dessen Weisungen ausführen (§§ 384 Abs. 1, 385 Abs. 1 HGB). Dem Dritten gegenüber ist nur der Kommissionär aus dem Ausführungsgeschäft berechtigt und verpflichtet. Daneben tritt das Abwicklungsgeschäft zwischen Kommissionär und Kommittenten, durch das der Kommissionär die aus dem Ausführungsgeschäft erlangten Rechte oder Sachen auf den Kommittenten überträgt. Erst nach Abtretung durch den Kommissionär kommen Rechte des Kommittenten gegenüber dem Dritten in Betracht.

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